Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 17 
Die von den Besoldungen, Wartegeldern und Ruhegehalten der gemeinschaft- 
lichen Beamten und deren Angehörigen innerhalb der vertragschließenden Staaten 
erhobenen Beträge an direkten Staatssteuern sind zur teilweisen Deckung dieser 
Ausgaben an die genannte Staatskasse abzuführen. Am Schluß des vom 1. April 
bis 31. März laufenden Rechnungsjahres werden die vorgeschossenen abzüglich der 
vereinnahmten Beträge nach Maßgabe der für die beiden Staaten im Rechunngs- 
jahre zur Einhebung gelangten Anteile der Erbschafts= und Zuwachssteuer üalso 
ausschließlich der Anteile des Reiches und der Gemeinden) sowie der vereinnahmten 
Beträge der Landeserbschaftssteuer auf diese verteilt, worauf der auf die Staats- 
kasse in Rudolstadt entfallende Anteil von dieser an die Staatskasse in Sonders- 
hausen abzuführen ist. 
Artikel 9. 
Der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusische Staatsfiskus stellt der gemein= 
samen Behörde auf die Dauer des Vertrags die erforderlichen Diensträume nebst 
dem zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar ohne Anspruch auf Entschädigung 
zur Verfügung. Die später erwachsenden lanfenden Unterhaltungskosten des 
Mobiliarinventars werden gemeinsam getragen. Das Mobiliar bleibt im Eigen- 
tum bezw. geht bei späteren Neuanschaffungen in das Eigentum des Schwarzburg- 
Sondershäusischen Staatsfiskus über. 
Artikel 10. 
Jedes der vertragschließenden Ministerien ist befugt, im Einverständnis mit 
dem anderen das Erbschafts= und Zuwachssteueramt sowie einzelne seiner Beamten 
auch mit der Erledigung anderer Geschäfte zu betrauen. Alle Beamten des Erb- 
schafts= und Zuwachssteueramtes haben etwa ihnen übertragene Nebenämter ohne 
Anspruch auf Entschädigung wahrzunehmen. Dadurch erwachsene Reisekosten und 
Tagegelder oder andere besondere Kosten trägt jedoch der den Auftrag erteilende Staat. 
Artikel 11. 
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Die Be- 
stimmung des Zeitpunktes, mit dem das Erbschafts= und Zuwachssteueramt seine 
Tätigkeit beginnt, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Sofern der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf gekündigt 
wird, soll er jedesmal auf je weitere 10 Jahre als verlängert gelten.
	        
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