1912 40
Staatsvertrag
zwischen den Fürstentümern
Schwarzburg-Rudolstadt und S##warzburg-Sondershaufen
über die Errichtung eines
Oberversicherungsamtes.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten Günther
zu Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen wird zwischen den Fürstlichen
Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen über die Errichtung eines Oberver=
sicherungsamtes folgende Vereinbarung getroffen:
Artikel 1.
Für die Gebiete der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-
Sondershausen wird ein gemeinsames Oberversicherungsamt nach 8 62 Absab 3 der
Reichsversicherungsordnung als selbständige Staatsbehörde errichtet. Die Amtsbe-
zeichnung ist: „Fürstlich Schwarzburgisches Oberversicherungsamt“.
Artikel 2.
Das Oberversicherungsamt hat seinen Sitz in Arnstadt.
Es sind aber unter Anwendung des § 10 der Kaiserlichen Verordnung über
Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911
(RN. G. Bl. S. 1095), unbeschadet der Bestimmung im § 23 Abs. 2 derselben Ver-
ordnung, Spruch= und Beschlußkammern des Oberversicherungsamts auch in anderen
Teilen der Staatsgebiete nach Vereinbarung der Ministerien zu bilden.
Artikel 3.
Das Oberversicherungsamt wird mit der erforderlichen Zahl von Mitgliedern
und Stellvertretern beseht, auch werden die nötigen Bureau-, Kanzlei= und Unter-
beamten angestellt.
Zunächst soll im Hauptamte ein Direktor und im Nebenamte ein Mitglied,
das zugleich Stellvertreter des Direktors ist, und ein Stellvertreter dieses Mit-
gliedes, sowie ein Sekretär, ein Kopist und erforderlichenfalls ein Bote ange-
stellt werden.
Artikel 4.
Die Anstellung der Mitglieder und der übrigen unwiderruflich anzustellenden
oder angestellten Beamten, ihre Versezung in den Warle= oder Ruhestand und ihre