Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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entfallende Anteil am Schlusse des Geschäftsjahres zu erstatten. Das Geschäftsjahr 
ist das Kalenderjahr. 
Artikel 11. 
Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberversicherungsamts wird zwischen 
den Ministerien ein Voranschlag vereinbart. Er bleibt solange in Kraft, als er 
nicht durch einen anderen ersetzt wird. 
Artikel 12. 
Die Aussicht über das Oberversicherungsamt führen beide Ministerien gemein- 
schaftlich, ebenso beschliehen sie gemeinschaftlich über alle Verwaltungsangelegenheiten 
des Oberversicherungsamtes. Die laufende Geschäftsführung besorgt das Ministerium 
in Sondershausen. Es übernimmt demgemäß die fortlaufende besondere Aussicht 
über die Kassen= und Rechnungsführung einschließlich der Prüfung und Richtig- 
sprechung der Jahresrechnungen. Es ist befugt, Maßregeln, die keinen Aufschub 
dulden, vorläufig zu treffen und Verfügungen von untergcordneter Bedentung, 
z. B. Bewilligung gebräuchlichen Urlaubs und Erteilung von Heiratserlaubnis allein 
zu erlassen. 
Artikel 13. 
Die für das Oberversicherungsamt erforderlichen Geschäftsräume nebst dem 
zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar stellt der Sondershäuser Staatsfiskus 
ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung. Alle späteren Anschaffungen 
von Inventar sowie dessen Unterhaltungskosten werden aus der Kasse des Ober- 
versicherungsamts bestritten. Alle Inventargegenstände, einschließlich der späteren 
Ergänzungen, sind Eigentum des Sondershäuser Staatsfiskus. 
Für die nicht am Sitze des Oberversicherungsamts stattfindenden Spruch= und 
Beschlusitzungen stellt jede Regierung die erforderlichen Geschäftsräume, einschließlich 
Heizung und Beleuchtung, ohne Auspruch auf Entschädigung zur Verfügung. 
Artikel 14. 
Der Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags wird durch die beiden Ministerien 
vereinbart. « 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 25 Jahren geschlossen. 
Sofern der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird, 
gilt er auf je weitere zehn Jahre als verlängert.
	        
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