Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

5A 1912 
Staatsvertrag 
zwischen den Fürstentümern 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen 
über die Errichtung 
staatlicher Eichämter. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten Günther 
zu Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen wird zwischen den Fürstlichen 
Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen über die Errichtung staatlicher Eich- 
ämter folgende Vereinbarung getroffen: 
Artikel 1. 
Für die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen wird zum 1. April 1912 je ein staatliches Eichamt in Rudolstadt und 
Sondershausen errichtet. Jedes Eichamt wird mit einem Eichmeister besetzt. 
Der Bezirk des Eichamts in Rudolstadt umfaßt die Oberherrschaften, der des 
Eichamts in Sondershausen die Unterherrschaften der beiden Fürstentümer. 
Dem Eichmeister in Rudolstadt wird ein ständiger, vom Fürstlichen Ministe- 
rium in Sondershausen anzunehmender, Gehülfe mit dem Siße in Arnstadt für 
die dort vorzunehmenden Faßeichungen beigegeben. Über die sonst etwa anzuneh- 
menden Gehülfen beschließen beide Ministerien gemeinsam. 
Artikel 2. 
Das Jahresgehalt der Eichmeister soll mit 1850 ¾ beginnen und alle drei 
Jahre um 250 ¾ bis zum Höchstgehalt von 3600 steigen. 
Im übrigen gelten für jeden Eichmeister die Bestimmungen des Staatsbeamten-, 
des Disziplinar= und des Beamtenbesoldungsgesees sowie des Witwen= und Waisen- 
versorgungsgesetzes seines Staates, soweit nicht in diesem Staatsvertrage etwas 
anderes bestimmt ist. 
Artikel 38. 
Die Reisekosten und Tagegelder werden für die Eichmeister beider Fürsten- 
tümer gleichmäßig, wie folgt, festgesetzt: 
Die Tagegelder betragen 5/ für jeden auch nur begonnenen Tag der 
Dienstreise, die Nachtgelder 3./¾ für die Nacht. Außerdem werden die baren Aus- 
lagen der Beförderung, bei Eisenbahnen der 2. Wagenklasse, erstattet und für jeden
	        
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