Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

s6 1912 
Artikel 6. 
Jeder Staat hat die in seinem Gebiete fällig werdenden Eichgebühren für die 
Gemeinschaft zu erheben, und zwar werden die Gebũhren in den Städten Rudol- 
stadt, Sondershausen und Arnstadt unmittelbar durch die Staatskassen, in den 
übrigen Orten durch die Gemeindebehörden eingezogen. Leßtere erhalten hierfür 
eine Vergütung von 4% der vereinnahmten Gebühren. Für diese Vergütung 
haben sie außerdem während der Eichtage die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich 
vorzuhalten, zu heizen und zu beleuchten, sowie die Eichgeräte von einer Ortschaft 
zur anderen, oder, soweit die Eisenbahn benutzt wird, zu und von der Bahn be- 
fördern zu lassen. Über Anderung dieser Vergütungen beschlieten beide Ministerien 
gemeinsam. 
Artikel 7. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Nach Schluß des 
Rechnungsjahres werden die Abrechnungen über die Ausgaben (Art. 5) und die 
Einnahmen (Art. 6) unter den beiden vertragschließenden Staaten ausgetauscht 
und zusammengestellt. 
Ergibt sich nach Bestreitung aller Ausgaben aus den Einnahmen ein Über- 
schuß, so wird er nach dem Verhältnis der in jedem Staate vereinnahmten Ge- 
bühren auf die vertragschließenden Staaten verteilt. Ergibt sich eine Minderein- 
nahme, so haben die Staaten nach demselben Verhältuis Zuschüsse zu leisten. 
Artikel 8. 
Dieser Vertrag gilt vom 1. April 1912 ab zunächst für 5 Jahre. Er kann 
spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf gekündigt werden und gilt, falls eine Kün- 
digung nicht erfolgt, immer als auf 5 Jahre verlängert. 
Artikel 9. 
Dieser Vertrag wird durch Unterzeichnung vollzogen. 
Eine Ratisikation findet nicht statt. 
Rudolstadt, Sondershausen, 
den 21. März 1912. den 16. März 1912. 
Fürstlich Schwarzburgisches Fürstlich Schwarzburgisches 
Ministerium. Ministerium. 
In Verlrelung: In Verlwelung: 
(L. 8) gez.: Dr. Körbißg. (L. S.) gez.: Bauer.
	        
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