60 19.12
Staatsvertrag
zwischen den Fürstentümern Scwarkburg-Rudolstadk und Schwarzburg-
HSondershausen, dem Großherzogtume Lacksen und dem Herzogtume
Sachsen-RAltenburg.
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg haben
zum Zweck einer Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten
Verwaltungsgerichts zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg:
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Otto Körbih,
für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Albert Langbein;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. jur. Arnold Paulßen,
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrat Dr. jur. et med. h. c. Jo-
hannes Schmid-Burgki
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Staatsrat Askan Freiherrn von Hardenberg.
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der allseitigen Ratifi-
kation folgender Vertrag abgeschlossen worden:
I. Gericht, Richter und sonstige Beamte.
Artikel 1.
Für das Großherzogtum Sachsen, das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und das Fürstentum Schwarzburg-Rudol-
stadt wird ein gemeinschaftliches oberstes Verwaltungsgericht mit dem Sih in Jena
errichtet. Es erkennt und verfügt als „Thüringisches Oberverwaltungsgericht.“
Artikel 2.
1. Das Oberverwaltungsgericht wird mit einem Präsidenten, im Falle der
Gliederung des Gerichts in mehrere Senate mit einem oder mehreren Senats-
präsidenten, und mit der erforderlichen Anzahl von ständigen und nichtständigen
Richtern besetzt.