1912 61
2. Die Mitwirkung der nichtständigen Richter ist auf Sachen aus den
Staaten beschränkt, für die sie ernannt sind. Ausnahmsweise können die nicht-
ständigen Richter auch gemäß Artikel 5 Absatz 2 zur Mitwirkung in anderen
Sachen berufen werden.
Artikel 3.
II1. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die ständigen Richter werden
durch die Gesamtheit der Regierungen auf Lebenszeit ernannt. Es bleibt jedoch
vorbehalten, Richter des Oberlandesgerichts Jena und ordentliche öffentliche Lehrer
des Rechts oder der Staatswissenschaft an der Universität Jena für die Dauer
ihres Hauptamtes zu ständigen Richtern bei dem Oberverwaltungsgericht zu ernennen.
2. Nichtständige Richter und mindesteus einen Stellvertreter für einen jeden
von ihnen ernennt jede einzelne Regierung in der ihr nötig erscheinenden Anzahl
für die Dauer des von den Ernannten zur Zeit der Ernennung bekleideten Haupt-
amtes oder auf festbestimmte Zeit.
Artikel 4.
1. Zum Mitglied des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt werden,
wer die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst in einem
deutschen Bundesstaat erlangt hat.
2. Vor jeder Ernennung eines ständigen Richters ist das Oberverwaltungs-
gericht mit seinem Gutachten zu hören.
Artikel 5.
1. Hat eine Regierung mehrere nichtständige Richter ernannt, so bestimmt
sie je für ein Geschäftsjahr im voraus, in welcher Reihenfolge die Ernannten
vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 2 zu den Sitzungen des Oberverwaltungs-
gerichts zuzuziehen sind. Ebenso bestimmt sie, wenn mehrere Stellvertreter er-
nannt sind, die Reihenfolge, in der sie einzutreten haben.
2. Soweit ein ständiger Richter nicht durch einen anderen ständigen Richter
vertreten werden kann, wird ein Vertreter vom Präsidenten aus der Zahl der
nichtständigen Richter einberufen.
Artikel 6.
1. Bei dem Oberverwaltungsgericht wird das für den Dienst der Gerichts-
schreiberei, des Archivs und des Rechnungs= und Kassewesens erforderliche Beamten-
sowie das nötige Unterpersonal angestellt.
lo-