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Artikel 10.
Können die beteiligten Regierungen sich über die Wahl des Präsidenten,
eines Senatspräsidenten, eines ständigen Mitglieds oder eines anderen von ihnen
anzustellenden Beamten (Artikel 6 Absay 2) nicht einigen, so werden die in Vor-
schlag gebrachten Personen zur Wahl gestellt. Ergibt der erste Wahlgang für
keinen der zur Wahl Gestellten eine die Hälfte der abgegebenen Stimmen
(Artikel 9 Absatz 2) übersteigende Zahl, so werden die beiden, die die meisten
Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt.
Artikel 11.
1. Bei dem Oberverwaltungsgericht wird eine Kasse errichtet, aus der alle
persönlichen und sächlichen Aufwände des Gerichts, einschließlich der Gehälter,
Warte= und Ruhegehälter der gemeinschaftlichen Beamten (Artikel 3 Absah 1 und
Artikel 6), der ihren Hinterbliebenen zustehenden Pensionen und der an nichtstän-
dige Richter für die Vertretung ständiger Richter (Artikel 5 Absatz 2) zu zahlenden
Vergütungen bestritten werden.
2. Wird ein gemeinschaftlicher Beamter, der vor seiner Anstellung bei dem
Oberverwaltungsgericht pensionsberechtigter Beamter eines der vertragsschliesenden
Staaten war, in den Warte= oder Ruhestand versetzt, so hat dieser Staat der
Kasse des Oberverwaltungsgerichts den Teil des Warte= oder Ruhegehalts zu
erstatten, den der Beamte nach Landesrecht bis zu seiner Ernennung als Beamter
des Oberverwaltungsgerichts erdient gehabt haben würde, wenn er zu jener Zeit
in den Warte= oder Ruhestand versetzt worden wäre.
Artikel 12.
1. In die Kasse des Oberverwaltungsgerichts fließen die von ihm berechneten
Kosten und festgesetzten Geldstrafen sowie die Beträge, welche zur Großherzoglichen
Staatskasse als Staatssteuer auf die aus der Oberverwaltungsgerichtskasse gezahlten
Gehälter und Vergütungen vereinnahmt worden sind.
2. Soweit die der Kasse zugewiesenen Einnahmen den aus ihr zu bestreitenden
Anfwand nicht decken, wird dieser durch Zuschüsse der beteiligten Staaten aufge-
bracht. Diese Zuschüsse seben sich zusammen aus den Geldbeträgen, welche für
jede Spruchsache von dem Staat, aus welchem sie erwachsen ist, zu zahlen sind,
und aus den Geldbeträgen, die von den beteiligten Staaten nach dem Verhältnis