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Artikel 19.
Weitere Zuständigkeiten des Oberverwaltungsgerichts können durch Landes-
geset begründet werden, wenn alle beteiligten Regierungen sich damit einverstanden
erklären.
IV. Verfahren.
A. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 20.
1. In der mündlichen Verhandlung entscheidet das Oberverwaltungsgericht in
der Besetzung von fünf, in allen anderen Fällen in der Besebung von drei Mit-
hliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
2. Bei der Besehung mit fünf Mitgliedern muß ein nichtstäudiger Richter
aus dem Staat mitwirken, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht
erwachsen ist.
3. Mehr als ein nichtständiger Richter darf unbeschadet der Bestimmung im
Artikel 5 Absat 2 an den Verhandlungen und Entscheidungen des Oberverwaltungs-=
gerichts nicht teilnehmen.
4. Verfügungen, die nur die Leitung des Verfahrens betreffen, kann der Vor-
sibende allein erlassen.
Artikel 21.
1. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und
Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts ent-
sprechende Anwendung.
2. ÜUber ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Oberverwaltungsgericht ohne
mündliche Verhandlung.
Artikel 22.
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, über
die Offentlichkeit, über die Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung
sinden ensprechende Anwendung.
Artikel 23.
Die Fristen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sind Ausschluß-
fristen und beginnen bei verkündeten Entscheidungen mit der Verkündung, im
übrigen mit der Zustellung. Auf die Berechnung der Fristen und für die Wieder-
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