Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 6. 
B. Gang des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht 
im besonderen. 
Artikel 28. 
1. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu 
prüfen. 
2. Die Revision und die Klage werden bei der Behörde angebracht, von der 
die angefochtene Entscheidung erlassen ist. 
3. Die Frist für die Anbringung der Revision und der Klage gilt auch als 
gewahrt, wenn diese fristzeitig bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich angebracht 
worden sind. 
Artikel 20. 
1. Die Revision hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen und anzugeben, worin 
die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin 
der behauptete Mangel des Verfahrens gefunden werde. 
2. Das gleiche gilt von der Anfechtungsklage. Wenn sie auf Artikel 16 
Absatz 2b gestützt wird, ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen für die von 
der Behörde erlassene Entscheidung oder Verfügung fehlen. Die Klage hat auch 
die neuen Tatsachen und Beweismittel anzuführen, die der Kläger geltend zu 
machen beabsichtigt. 
3. Zur Ausführung der Revision oder der Klage kann von dem Oberver- 
waltungsgericht eine entsprechende Frist gegeben werden. 
Artikel 30. 
1. Stellt sich die Revision oder Klage ohne weiteres als rechtlich unzulässig 
oder unbegründet heraus, so kann sie vom Oberverwaltungsgericht ohne mündliche 
Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des Artikel 37 
finden entsprechende Anwendung. 
2. Dieser Beschluß wird rechtskräftig, wenn der Beschwerdeführer icht binnen 
zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. In dem Beschluß soll 
darauf hingewiesen werden, daß dem Beschwerdeführer die Befuguis, die mündliche 
Verhandlung zu beantragen, zusteht. 
Artikel 31. 
1. Wird ein Beschluß gemäß Artikel 30 nicht erlassen, so wird den etwa 
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