Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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und Erstattung der Kosten. Die Vorschriften in den §§ 91 Absatz 1, 95, 96, 
100, 102 Abs. 1 und 2, 278 Absatz 2, 283 Absaßz 2 der Zivilprozeßordnung 
sind entsprechend anzuwenden. 
4. Die Kostenordnung trifft auch Bestimmungen über die Festsetzung der 
Kosten, über Gebührenfreiheit, über Erteilung des Armenrechts und über Nieder- 
schlagung und Stundung von Kosten. 
5. Die Gebühren der Anwälte regeln sich nach den Gesetzen des Staates, 
aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht erwachsen ist. 
Artikel 39. 
1. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung für 
unrichtig, so hebt es diese auf und verweist die Sache zur Entscheidung an das 
Verwaltungsgericht oder an die Verwaltungsbehörde zurück. Das Oberverwal- 
tungsgericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie spruchreif ist. 
2. Im Falle der Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht oder die Verwal- 
tungsbehörde an die Beurteilung gebunden, welche der Aufhebung zugrunde 
gelegt ist. 
Artikel 40. 
1. Der Vorsitzende verkündet die auf Grund der mündlichen Verhandlung 
gefaßten Entscheidungen oder Beschlüsse in öffentlicher Sitzung. 
2. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung ist jedem Beteiligten und, 
sofern ein besonderer Vertreter nach Artikel 26 bestellt war, auch diesem zuzu- 
stellen. Kann eine Entscheidung oder ein Beschluß nicht in dem Termin, in 
welchem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet werden, so“ 
Venügt die Zustellung. 
Artikel 41. 
1. Gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts steht sowohl den Be- 
teiligten als auch der Ministerialbehörde des Staates, aus dem die Sache an das 
Oberverwaltungsgericht erwachsen ist, der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens zu. 
2. Auf den Antrag sinden die §§ 579 bis 583 und 586 der Zivilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach 
den für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Bestimmungen. 
3. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich zu stellen. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so ist unter Aufhebung der angefochtenen Ent-
	        
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