Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 -7•v 
scheidung des Oberverwaltungsgerichts anderweit zu erkennen. Der Antrag hat 
keine aufschiebende Wirkung, jedoch kaun das Oberverwaltungsgericht, wenn die 
Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde, 
auf Antrag die einstweilige Einstellung der Vollstreckung sowie die Aufhebung der 
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln anordnen. Die Anordnung kann von 
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 
Artikel 42. 
1. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden der beteiligten Staaten haben 
Ersuchen des Oberverwaltungsgerichts gebührenfrei zu erledigen. 
2. Die baren Anslagen sind der ersuchten Behörde zu erstatten. Schreib- 
und Postgebühren bleiben dabei außer Ansat. 
3. Die Ministerien der beteiligten Stanten werden dem Oberverwaltungs- 
gericht auf Ersuchen Auskunft geben und Akten mitteilen. 
Artikel 43. 
Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts werden durch die Landes- 
behörden nach den bestehenden Vorschriften vollstreckt. 
Artikel 44. 
1. Soweit nicht in diesem Vertrage Bestimmungen getroffen sind, wird das 
Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht durch eine Geschäftsordnung geregelt, 
die von dem Oberverwaltungsgericht auszuarbeiten und von der Gesamtheit der 
beteiligten Regierungen nach Beschlußfassung gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu bestä- 
tigen ist. 
2. Die Geschäftsordnung und die Kostenordnung sind in den amtlichen Gesetz- 
und Verordnungsblättern zu veröffentlichen. 
V. Schlußbestimmungen. 
Artikel 45. 
Bei gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere behufs Abgabe von Gut- 
achten an die Gesamtheit der beteiligten Regierungen, kann auf Anordnung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.