Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 55 
I. Teil. 
Ausgabestellen, Vordrucke der Karten. 
1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der 
Versicherungskarten (§ 188) sowie der Ersatz von Versicherungskarten (6 190, 
* 195 Abs. 1, 8 197)9 erfolgt durch die Ortspolizeibehörden. 
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk der 
Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausgabe einer Karte beschäftigt ist. 
Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe 
statt, dessen Sitz im Inland belegen ist, so ist zur Ausgabe der Karte die Stelle 
verpflichtet, in deren Bezirk der Siß des Betriebs belegen ist. 
3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 ¾ bis unter 
10000 M, die sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versiche- 
rung nur im ersten Jahre nach dem Inkrasttreten des Angestelltenversicherungs- 
gesetzes gestatlet. Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regel- 
mäßig höchstens drei versicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß 
sie in mindestens dreißig Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 ent- 
sprechende Beschäftigung ausgeübt haben. In beiden Fällen ist die Ausgabestelle 
erst dann zur Ausgabe der Karten berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichs- 
versicherungsanstalt den Eintritt in die Versicherung genehmigt hat. 
4. Die Vordrucke der Anfnahme= und Versicherungskarten werden vom Reichs- 
kanzler bekannt gemacht. 
II. Teil. 
Aufnahmekarten und Versicherungskarten. 
1. Abschnitt. 
Ausstellung der ersten Versicherungskarte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, welche auf Grund des Ver- 
sicherungszwanges (6 1, 3, 4) oder im Falle der freiwilligen Versicherung 
(68 204, 394) nen in die Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt eintreten. 
Zu diesem Zwecke hat sich der Versicherte zunächst von der Ausgabestelle 
Vordrucke einer Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazugehörigen 
Belehrung geben zu lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte 
) Im solgenden mit „Ausgabe von Karten“ bezeichnet. 
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