Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

5r 1912 
12. Auch sonst steht es dem Versicherten jederzeit frei, unter Vorlegung einer 
neuen Aufnahmekarte eine neue Versicherungskarte zu verlangen E 190). 
13. Zum Zwecke des Ersatzes der Versicherungskarte hat sich der Versicherte 
Vordrucke einer Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazu gehörigen 
Belehrung geben zu lassen, beide genan auszufüllen — die Versicherungskarte je- 
doch nur bis zum ersten Strich — und durch Einreichung derselben bei der Aus- 
gabestelle die Ausstellung einer neuen Versicherungskarte zu beantragen. 
14. Die neue Karte wird in den Fällen der Ziffern 10 und 12 sofort nach 
den für die Ausstellung der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffer 5 bis 8) 
ausgestellt. Jedoch gelten folgende Besonderheiten: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen 
Feststellung darüber, ob zur Zeit die Versicherungspflicht besteht, nicht ab- 
hängig gemacht werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer 
Versicherungskarte Auspruch auf ihren Ersatz. Nur in solchen Fällen ist die 
Ausstellung einer nenen Karte abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflicht- 
mäßige Uberzeugung gewinnt, daß die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden 
ist, oder daß der Antragsteller bereits berufsunfähig ist. In Zweifelsfällen 
ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzulehnen und die Reichsver- 
sicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Außerung zu 
ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Autragsteller bereits mit 
einem Antrag auf Bewilligung von Ruhegeld unter Anerkennung seiner Berufs- 
unfähigkeit zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hat. 
Im übrigen ist nach Ziffer 6 Abs. 3 zu verfahren. 
II. Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der 
vorhergehenden, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte Karte 
beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als 
Berufsstellung ist die Berufsstellung des Inhabers zur Zeit der Ausstellung 
der neuen Karte einzutragen, auch wenn auf der früheren Karte eine andere 
Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann 
ergeben, wenn ein Versicherter in seinem Berufe eine höhere Stellung er- 
halten hat oder wenn er in einen anderen Beruf übergetreten ist. Hat der 
Versicherte die bisherige Berufsstellung nur vorübergehend aufgegeben, um sie 
bei geeigneter Arbeitsgelegenheit wieder einzunehmen, so kann auch die frühere 
Beschäftigung eingetragen werden. 
Die alte Versicherungskarte ist dem Versicherten zurückzugeben.
	        
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