Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 ?n 
15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten 
(Ziffer 11) werden nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (6 197): 
I. Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme= und Versicherungskarte 
die etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabestelle einzureichen. 
II. Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Auf- 
schriften der zu erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch 
die Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist die Be- 
zeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so 
erhält die neue Karte die Bezeichnung der die Erneuerung bewirkenden Aus- 
gabestelle und die Nummer 1. An den Kopf der Karte oder an eine andere 
geeignete Stelle ihrer Außenseite ist der Vermerk „Erneuert“ und das 
Datum des Erneuerungstages zu setzen; an dem für das Siegel bestimmten 
Playe ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken. 
III. Der Nachweis der Beiträge, welche in der ersetzten Karte bescheinigt 
oder mit Beitragsmarken belegt waren, erfolgt zweckmäßig durch Anfrage bei 
der Reichsversicherungsanstalt, welche auf Antrag aus dem Konto des Ver- 
sicherten seine Beitragsleistung feststellt. Die nachgewiesenen Beiträge über- 
trägt die Ausgabestelle in die neue Versicherungskarte. 
IV. Die erneuerte Karte ist nebst der alten dem Versicherten auszuhändigen. 
3. Abschnitt. 
Weitere Behandlung der Aufnahmekarten. 
16. Die im Laufe eines Monats eingegangenen Aufnahmekarten (Ziffer 5, 
9, 11) sind von der Ansgabestelle zu sammeln und am Schlusse des Monats un- 
mittelbar an die Reichsversicherungsanstalt in Berlin-Wilmersdorf zu senden. Rück- 
fragen der Reichsversicherungsanstalt sind alsbald zu beantworten. 
4. Abschnitt. 
Berichtigung von Versicherungskarten. 
17. Versicherungskarten, in welchen sich offenbar unrichtige Angaben, sei es bezüglich 
der Personalien, sei es bezüglich der Befreiung von der Beitragsleistung oder der Beiträge 
selbst oder Beitragsmarken in nicht zutreffender Zahl oder Art befinden, werden im 
Unterschied von den Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
nicht von den Ausgabestellen berichtigt. Sie können von der Reichsversicherungs- 
anstalt, dem Rentenausschuß und den Beauftragten beider eingefordert und be- 
richtigt werden. 
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