Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

" 4 1912 
I. Teil. 
Stellen für die Ausktellung, den Amtausch und die Ernenerung von 
Quittungskarten. Formulare der Quittungskarten. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (6 1413) sowie 
die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quiktungskarten") 
(68 1415, 1421) erfolgt 
a) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die einer Orts-, Lande, 
Betriebs-, Bau-, Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse oder der 
Gemeindekrankenversicherung angehören, durch deren Organe, 
b) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die von der Kranken- 
versicherungspflicht befreit sind, durch die Organe der Krankenkasse, der 
sie angehören würden, wenn die Befreiung nicht stattgefunden hätte, 
P) im übrigen durch die Gemeinde= oder Gutsbezirksvorstände. 
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk 
der Versicherte bei der Antragstellung beschäftigt ist. Wohnt er nicht an seinem 
Beschäftigungsort oder übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus, 
so ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karten verpflichtet, in deren Bezirk er 
wohnt oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, 
aber in einem Betriebe statt, dessen Sih im Inlande belegen ist, so ist zur Aus- 
gabe der Karten die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs 
liegt. Zur Ausgabe der Karten für Hausgewerbetreibende, auf die nach § 1229 
die Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesrats erstreckt ist, ist die Stelle 
verpflichtet, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Hausgewerbetreibenden befindet. 
Zur Ausgabe von Karten für Personen, die sich dauernd im Ausland auf- 
halten und dort nach § 1440 Abs. 2 die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind 
alle unter Ziffer 1 a und c genannten Stellen verpflichtet. 
3. Neben diesen Ausgabestellen sind auch der Vorstand der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt und ihre Überwachungsbeamten zur Ausgabe der Karten 
befugt. 
Die unter Ziffer 2 a genannten Stellen sind zur Ausgabe der Karten auch 
insoweit befugt, als sie nicht dazu verpflichtet sind. 
4. Über die Einrichtung der Quittungskarten sowie das Entwerten und Ver- 
nichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken ist durch die Bekanntmachung 
*) Im solgenden mil „Ausgabe von Karten“ behelchnet.
	        
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