Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 5 
à8 III. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Jannar 1913 
zur Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 31. Oktober 1912 
über die Konkursstatistik. 
Im Einvernehmen mit der Königlich Preußischen Instizverwaltung wird zur 
Ausführung der vom Bundesrat beschlossenen, am 7. November 1912 in Nr. 53 
des Zentralblattes für das Deutsche Reich (Seite 821 folg.) veröffentlichten neuen 
Bestimmungen über die Konkursstatistik folgende Anweisung erlassen: 
I. Die Ausfüllung der Zählkarten und Fehlanzeigen erfolgt auf Anordnung 
des Amtsgerichts und unter seiner Aufsicht durch den Gerichtsschreiber. 
II. Die Vordrucke für die Zählkarten und Fehlanzeigen liefert das Kaiserliche 
Statistische Amt dem Landgerichtspräsidenten, der den Amtsgerichten die erforder- 
liche Anzahl zusendet. 
III. Der Versand der neuen Vordrucke erfolgt für das Geschäftsjahr 1913 
nach dem auf Grund der bisherigen Bestimmungen angemeldeten Bedarfe. Für 
die folgenden Geschäftsjahre hat der Landgerichtspräsident dem Kaiserlichen Stati- 
stischen Amte den Bedarf jährlich bis zum 1. November anzumelden." 
IV. Die ausgefüllten Zählkarten und Fehlanzeigen eines Kalendervierteljahres 
sind von den Amtsgerichten zu unverschlossenen Einzelbriefen nach Maßgabe des 
§ 6 Abs. 1 der Bestimmungen zu verpacken und bis zum 15. des auf das Viertel- 
jahr folgenden Monats dem Landgerichtspräsidenten einzureichen. Dort sind sie zu 
einem Sammelpakete zu vereinigen und nach Vorschrift des § 6 Abs. 2 der Be- 
siuen dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu übersenden. 
ne Justigbehörden werden angewiesen, Rückfragen der im § 7 der Be- 
usmmsde bezeichueten Art zu erledigen. 
Das Kaiserliche Statistische Amt wird etwaige Rückfragen regelmäßig an den 
Landgerichtspräsidenten richten, der ihre Erledigung herbeizuführen hat. Der Land- 
gerichtspräsident hat ferner die Rückfragen nach der Richtung einer Prüfung zu 
unterziehen, ob sie zu einer Verfügung im Wege der Dienstaufsicht Anlaß bieten. 
VI. Die im § 8 der Bestimmungen erwähnte Portofreiheit bezieht sich nur 
auf den Schriftwechsel mit dem Kaiserlichen Statistischen Amte, nicht auf den 
Verkehr der Justizbehörden wegen der Konkursstatistik untereinander.
	        
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