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Straßenfluchtlinie hervortreten, dürfen bei bestehenden Gebäuden nur geduldet
werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird.
Liegt die Baufluchtlinie hinter der Straßenfluchtlinie und sind Vorgärten
(5 5 Abs. 3) vorgeschrieben, so dürfen Risalite, Erker, Balkone usw. nur soweit
vorgerückt werden, daß überall mindestens die Hälfte der vorgesehenen Vorgarten-
tiese verbleibt.
Die Gesamtbreite derjeuigen Vorbauten, welche über die Baufluchtlinie hervor-
treten, soll ein Drittel der Gebäudelänge nicht überschreiten.
Ergänzende oder einschränkende Bestimmungen können durch Ortsgeseß oder
Polizeiverordnung erlassen werden.
g 30.
Einfriedigungen.
Sind durch Ortsgesetze Vorgärten (Ziergärten) vorgeschrieben, so sind diese
durch Einfriedigungen nach der Straße hin abzuschließen.
Sind Zwischenräume zwischen den Gebäuden vorhanden, so sind dieselben
auf Verlangen der Ortspolizeibehörde einzufriedigen.
Auf Anordnung der Ortspolizeibehörde kaunn im Bedürfnisfalle auch für
unbebaute Grundstücke, die an öffentliche Straßen anstoßen, die Herstellung von
Einfriedigungen nach der Straße zu angeordnet werden.
Bei der Herstellung der Einfriedigungen sind die festgestellten Straßenflucht-
linien und Höhenlagen genau einzuhalten, wobei für die Stellung nach der Straße
zu die Sockelflucht maßgebend ist. Die vorhandenen Grenzsteine sind sichtbar zu
lassen. Tore und Türen dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie ausschlagen.
Die Einfriedigungen sind in einer den Rücksichten auf die öffentliche Ordnung
und Sicherheit genügenden Beschaffenheit und mit einem dem Straßenbilde ent-
sprechenden Außeren herzustellen und zu erhalten; die näheren Bestimmungen
können durch Ortsgesetz getroffen werden.
831.
Höhe der Gebände.
In der Ortslage soll die Höhe der Gebäude von der Oberfläche der Straße
bis zum Dachansaß oder bei Giebelwänden bis zum Schwerpunkte der Giebelfläche
gemessen, vorbehaltlich anderweiter Regelung durch Ortsgeseh, in der Regel nicht
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