1913 5r
8 34.
Bebaubare Flächen.
Die Bebauung der Grundstücke mit Gebänden darf nur bis zu zwei Dritteln,
bei Eckhäusern bis zu drei Vierteln der Grundfläche des Baugrundstũckes erfolgen.
Soweit Grundstücke bislang stärker bebaut gewesen sind, ist eine Wiederbebauung
bis zu drei Vierteln, und wenn es sich um Eckhäuser handelt, bis zu vier Fünfteln
der Grundfläche zulässig. Bei offener Bebauung darf nicht mehr als die Hälfte
des Grundstücks bebant werden.
Bei Feststellung der unbebant zu lassenden Grundfläche wird die Fläche eines
etwa vorgeschriebenen Vorgartens vorweg abgezogen.
35.
Teilbarkeit der Grundstücke.
Bei der Teilung bebanter Grundstücke müssen hinsichtlich jedes Teilstückes
die Bestimmungen dieses Gesetzes gewahrt bleiben.
Die Teilung bedarf der Genehmigung des Landratsamis.
8 36.
Zugänglichkeit der Gebäude; Durchfahrten, Höfe.
Jedes Gebäude muß so angelegt werden, daß im Falle eines Brandes für
die Feuerlösch= und Rettungsarbeiten die erforderliche Zugänglichkeit gesichert ist.
Grundstücke, welche, von der Baufluchtlinie des Vordergebäudes ab gemessen,
über 30 m tief bebaut sind, müssen, wenn deren Höfe oder Gärten nicht durch
seitlich liegende Zugangswege mit den Feuerlöschgerätschaften erreicht werden können,
mittelst einer Durchfahrt von überall mindestens 2,30 m lichter Breite und 2,00 m
lichter Höhe mit der Straße verbunden werden.
Unmittelbar hinter dem Vorderhause soll ein zusammenhängender Hofraum
von mindestens 30 qm bei einer Tiese von mindestens 4 m vorhanden sein.
Kann den Vorschristen in Absatz 2 und 3 nur unter unverhältnismäßigen
Opfern an Raum entsprochen werden oder stehen der Erfüllung dieser Vorschriften
wegen der Geländeverhältnisse besondere Schwierigkeiten entgegen oder ist für
Feuerlöschzwecke ein Hydrant mit genügendem Drucke vorhanden, so kann die Bau-
polizeibehörde (§ 82) an Stelle der vorgeschriebenen Durchfahrt einen Durchgang
von geringeren Abmessungen sowie einen Hofraum von geringerer Tiefe gestatten.
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