1913 105
8 48.
Scheunen.
In Städten dürfen Scheunen nicht innerhalb der Stadtlage errichtet werden. Die
Stadtgemeinden haben zur Anlage neuer Scheunen dem Bedürfnis entsprechend Bauplätze
außerhalb der Stadtlage in angemessener Entfernung von Wohngebäuden auszuweisen.
Kein Gebände ohne massive Umfassungswände darf im inneren Stadtbezirk
ferner als Scheune benutzt werden, soweit und solange dies nicht schon jeßt aus-
drücklich gestattet ist oder künftig durch Ortogesetz gestatiet werden wird.
Was als innerer Stadtbezirk anzusehen ist, wird künftig nach Anhörung der
Gemeindebehörde durch das Landratsamt bestimmt.
8 49.
Windmühlen.
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 85 m entfernt bleiben. Die
Entfernung darf jedoch augemessen abgekürzt werden, wenn die Mühle infolge
ihrer Lage den Blicken der den Weg passierenden Zugtiere entzogen ist. Von
der Nachbargrenze muß eine Windmühle mindestens 8 m entfernt bleiben.
8 60.
Verhütung der Verunstaltung von Ortschaften.
Die baupolizeiliche Genehmigung (§§ 84 ff.) zur Ausführung von Bauten
und baulichen Anderungen kann versagt werden, wenn durch die Bauausführung
ein Bauwerk oder Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild oder das
Landschaftsbild verunstaltet werden würden.
Durch Ortsgesetz kann für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Ge-
nehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen zu versagen
isl, wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder Straßenbildes beeinträchtigt werden
würde. Ferner kann durch Ortsgeseßh vorgeschrieben werden, daß die baupolizci-
liche Genehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken
von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten
und baulichen AÄnderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist,
wenn ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die Bauaus-
führung beeinträchtigt werden würde.
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