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Ausnahmen sind in folgenden Fällen zulässig:
1. Für zwei unmittelbar nebeneinander errichtete Gebäude genügt, eine
Verständigung der Nachbarn vorausgesetzt, eine gemeinschaftliche Vrand-
mauer (5 56 Abs. S).
In allen landwirtschaftlichen Gebänden ohne Feuerungsanlage ist slatt
einer Brandmaner eine Bleundmaner zulässig (§ 79 Ziff. 1).
. Bei Bauwerken ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 qm Grundfläche
und bis zu 5 m Firsthöhe kann, sofern sie nicht an Gebäude ohne
Brandmauer anstoßen und sonst feuerpolizeiliche Bedenken nicht ent-
gegenstehen, von der Errichtung einer Brandmauer abgesehen werden.
. In den sogenannten Höhenorten und ländlichen Ortschaften (5§ 79) be-
darf es nur einer seitlichen Brandmauer nach Maßgabe des § 79
Abs. 1 Ziff. 4.
Steht der Brandgiebel eines Gebändes auf der Eigentumsgrenze oder be-
siben 2 mit der Giebelseite aueinanderstoßende Gebände eine gemeinschaftliche
Brandmauer, so ist diese wenigstens bis unter die Dachdeckung aufzuführen und
ohne Verwendung breunbarer Materialien abzudecken.
Steht die langseitige Brandmauer eines Gebäudes auf der Eigentumsgrenze,
oder besitzen zwei mit der Laugseite aneinanderstoßende Gebäude eine gemeinschaft-
liche Brandmaner, so muß diese mindestens bis unter die Dachrinne und, wenn
eine solche nicht vorhanden ist, bis unter die Dachdeckung geführt und ohne Ver-
wendung brennbarer Materialien abgedeckt sein.
Wird auf ein Gebäude ohne Brandmauer ein Stockwerk aufgesetzt, so dürfen
auch diejenigen Wände des neuen Stockwerks, die nach den vorstehenden Bestim-
mungen Brandmauern sein müßten, als Fachwerkswände ausfgeführt werden; sie
sind mit gebraunten Steinen auszumauern.
Gebäude verschiedener Benupungsart auf dem Grundstücke eines und des-
selben Eigentümers (§ 37 Abs. 4) sind, falls sie ineinander gebaut werden, durch
schüpende Brandmauern und feuersichere Zwischendecken vollständig zu treunen.
In Landortschasten darf in der Brandmauer zwischen Wohnhaus und Stall
eine Verbindungsöffnung angelegt werden, die mit einer mindestens 3 mum slarken
eisernen oder mitl einer vollständig mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Tür zu
verschließen ist.
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