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Bei kleineren Stallungen bis zu 16 qm Fläche, bei Räumen zur Aufbe-
wahrung von Feuerungsmaterialien für den Hausbedarf, bei Wagenschuppen und
dergl. bedarf es der feuersicheren Trennung von anderen Gebäuden auf dem eigenen
Grundstücke nur dann, wenn durch einen derartigen Bau Gebände, die trennender
Brandmauer bedürfen, in Verbindung gebracht werden.
Außerhalb der Ortslage und des Bebanungsplaues dürfen Gebäude ohne
Feuerungsanlage nach Anhörung des Nachbars auf der Nachbargrenze ohne Brand-
mauer errichtet werden, sofern eine anschließende Bebauung in den nächsten Jahren
nicht zu erwarten ist.
Die Bestimmungen in Absaß 7 und 8 können durch Ortsgeseh verschärft
werden.
Für die Höbevorte und ländliche Ortschaften gilt die Erleichterung des
577 Abs. 1 Ziff.
* 58.
Fachwerkswände.
Fachwerkswände bestehen aus Holzwerk mit ausgemauerten, ausgelehmten
oder ausgeklebten Fächern.
In den Höhenorten dürsen Fachwerkswände nach Maßgabe des § 79 Abs. 1
Ziff. 2 auch mit Holz ausgestemmt werden.
8509.
Holzbekleidungen.
Die Bekleidung der Umfassungswände mit Brettern, Latten, Schindeln und
anderem Holzwerk ohne äußeere feuersichere Bedeckung ist unzulässig.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
auf Gebäude, die 10 „ von der Nachbargrenze und 10 m vom nächsten
Gebäude des eigenen Grundstücks entfernt errichtet werden;
auf Gebäude bis zu 16 qm Grundfläche und big zu 3 m Firsthöhe:
. auf freistehende Eishäuser, wenn diese in einer Entfernung von mindestens
lom von anderen Gebäuden errichtet werden;
auf Dachgesimse;
auf unbedeutende Holzbekleidungen, die zum Schmucke der Gebäude
dienen, wenn sie mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben.
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