114 1913
Die Heizöffnung darf niemals unmittelbar ins Freie, sondern muß stets in
einen geschlossenen Naum gehen.
Von der Zimmerdecke müssen die Ofen oder Ofenrohre mindestens 30 cm,
bei holzverschalten Decken mindestens 50 cm entfernt bleiben (§ 65 Abs. 3).
Ofen in solchen Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt
werden oder umherliegen (z. B. Holzbearbeitungswerkstälten), sind, wenn sie von
innen geheizt werden, mit einem metallenen Schut in einem Abstande von mindestens
30 cm zu umgeben. Die Höhe des Schutzes muß die Heizössnung überragen,
und der Fußboden zwischen Schutz und Ofen ist feuersicher zu bedecken. Als
Schutz können mit Genehmigung der Baupolizeibehörde Gilter oder Drahtgeflecht
mit höchsteus 3 czim weiten Zwischenräumen verwendet werden.
Bei gewöhnlichen Feuerungen in Windmühlen, Gartenhäusern und ähnlichen
Gebäuden können, wenn die Entfernung von anderen Gebänden mindestens 30 m
beträgt, die Feuermauern durch Blechbekleidung der Wände ersetzt werden.
5 07.
Sammelheizungen (Zentralheizungen).
Feuerungen für Sammelheizungen dürfen nur auf gemauertem Untergrund
innerhalb eines mit massiven Mauern umschlossenen und mit feuersicherer Decke
versehenen Naumes hergestellt werden. Die Feuerung darf auch unter einer
abgeputzten Balkendecke aufgestellt werden, wenn sich letztere mindestens 1,50 m
über dem Ofen befindet.
Bei Luftheizungen darf die Leilung der erhibten Luft nur in gemauerten
oder sonst feuerfesten Nohren erfolgen, wobei alles Holzwerk mindestens 20 cm
von der Innenseite der Rohre entfernt bleiben muß.
g 68.
Stärkere Feuerungsanlagen, Motore.
Für stärkere Feuerungsanlagen (Schmieden, Schlossereien, Fabriken, Dampf-
kessel, Dampfbacköfen, Pfannen, Darr= und ähnliche Feuerungen für gewerbliche
Anlagen) können weitere Vorschriften durch die Baupolizeibehörde gegeben werden.
Motore für Gas und flüssige Brennstoffe (Benzin, Benzol, Spirikus, Petroleum usw.)
sind als stärkere Feuerungsanlagen anzusehen.