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*l 69.
Backöfen mit direkter Fenerung).
Backöfen mit direkter Feuerung dürsen nur in massiven Räumen und zwar
mindestens 7#m von den Umschließungsmanern entfernt aufgestellt werden. Der
Zwischenraum ist nach vorn und oben abzuschließen.
Der Raum zwischen dem Backofengewölbe und der Decke ist mit unverbrenn-
lichem Material auszufüllen, oder es isl die Decke zu rohren und zu putzen. Alles
Holzwerk muß vom Backofen mindestens 60 cm entfernt bleiben.
Der Vorraum vor dem Backofen ist, wenn der Rauch aus dem Ofen tritt,
auf 1 m Weite feuersicher abzudecken und auf 2 imn Weite vom Mundloch ab zu
pflastern oder mit feuersicherem Belag zu versehen.
8 70.
Räucherkammern.
Näucherkammern müssen massiv mit mindestens 12 cm starken Wänden her-
gestellt, mit eisernen oder auf der inneren Seite mil Blech bekleideten Türen ohne
hölzerne Zargen und mit feuersicherem Fußboden versehen sein.
§ 71.
Rauchrohre.
Alle Feuerungsanlagen sind mit angemessenen Rauchrohren in der Art zu
versehen, daß die Nachbarschaft oder das Publikum nicht durch Nauch, Ruß oder
ähnliche Einwirkungen in erheblicher Weise belästigt wird.
Alle Rauchrohre (Schlöte, Essen, Schornsteine) müssen von gebrannten Steinen
oder einem anderen gleichwertigen, feuersicheren Materiale hergestellt sein und auf
feuerfesten Unterstütungen aufgeführt werden. Bei Verkleidung der Schornstein-
köpfe mit Schiefer muß das Holzwerk (Schalung, Latten) feuersicher abgedeckt
werden.
Die Rauchrohre sind im Innern glatt zu putzen oder zu sugen. Die frei-
liegenden Außenseiten der Schornsteine innerhalb der Gebände sind zu verputzen.
Die Wandstärke der Rauchrohre muß mindestens 12 cm betragen. Alles
*) Fär die Errichlung von Bäckereien sind im Übrigen die erlassenen polizeilichen Bestimmungen,
6. B. ie Polizeiverordnung vom 19. Ollober 1000 (G.-S. S. 247) maßgebend.
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