113 1913
Die in einem Gebäude gesetzlich vorgeschriebenen Treppen müssen von jeder
Wohnung aus zugänglich sein; Treppen von mehr alo 4 Stufen sind mit seitlichem
Schutze gegen Herabfallen zu versehen.
Eine feuersichere Treppe wird zwei gewöhnlichen Treppen gleichgestellt.
Fenersichere Treppen sind unverbreunliche Treppen in Treppenhäusern mit
massiven Wänden und mit massiver Abdeckung.
Als unverbreunliche Treppen werden auch angesehen:
1. eichene Treppen,
2. Treppen aus sonstigem harten Holze mit verpupter Unterseite.
Gebäude von mehr als drei Geschossen müssen unbeschadet der in Absatz 2
für die Zahl der Treppen gegebenen Vorschrift mindesteus eine seuersichere Treppe
erhalten.
Bei Wohngebänden soll indessen das Dachgeschoß nur dann als besonderes
Geschoß angesehen werden, wenn es eine selbständige Wohnung enthält, nicht aber
wenn es lediglich als Zubehör der Stockwerke zu Wohnzwecken dient.
Soll auf ein zwei Geschoß hohes Gebäude von nicht mehr als 250 qhö Fläche
ein drittes Geschoß aufgesetzt werden, so kann von der Vorschrift in Absatz 2 dieses
Paragraphen abgesehen werden, wenn der Jußboden des dritten Geschosses nicht
mehr als 8 m über der Oberfläche der Straße liegt.
6 73.
Zugänge und Treppen in Kirchen, Schulen, Theatern, Sälen usw.
Für Kirchen, Schulen, Theater, Säle sowie für audere Gebände, die zur Auf-
nahme einer größeren Menschenmenge bestimmt sind, kaunn von der Baupolizei=
behörde eine größere als die gesetzliche Mindestzahl von leicht gangbaren feuer-
sicheren Treppen dem Bedürfnis entsprechend vorgeschrieben werden.
Die Türen sind zum Aufschlagen nach außen einzurichten.
8 74.
Treppen-, Keller= und sonstige Offnungen.
Treppen-, Keller= und sonstige Offnungen innerhalb bewohnter Grundstücke,
ferner alle Schächte, welche unter der Erde liegenden Näumen Licht und Luft zu-
führen, müssen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Das-
selbe gilt von Luken in Fabriken, Scheunen und ähnlichen Wirtschaftsgebäuden.