Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 119 
§ 75. 
Lichthöfe, Licht= und Luftschächte, Oberlicht. 
Lichthöse in zweistöckigen Gebänden müssen eine Grundfläche von mindestens 
8 qm, in mehrstöckigen Gebänden eine solche von mindestens 10 qm bei einer 
geringsten Breite von 2 m erhalten und durchweg bis zur Dachfläche mit massiven 
Wänden oder verpußten Fachwerkswänden umschlossen werden. 
Die bei Anbringung von Oberlicht in den Fußböden herzurichtenden Offnungen 
müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung, welche in einer haltbaren Umfriedigung 
oder in einer zweckentsprechenden Ummantelung bis zur Dachfläche bestehen kann, 
umgeben werden. Die unteren Näume sind gegen das Herabsallen von Verglasungen 
zu schüßen. 
Bei Lichthöfen, Lichtschächten oder bei Oberlicht muß für einen ausreichenden 
Luftwechsel gesorgt sein, falls diese Anlagen oben mit einer Glasdecke oder in 
anderer Weise abgeschlossen sind. 
§ 76. 
Kellerwohnungen. 
Alle zum danernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume, welche 
zum Teil unter der Erdoberfläche liegen (Kellerwohnungen), müssen so eingerichtet 
werden, daß sie gegen Feuchtigkeit geschütt sind und daß ihnen Licht und Luft in 
hinreichender Menge zugeführt wird. 
Jusbesondere muß die Decke dieser Räume mindestens 1 m über dem an- 
stoßenden Gelände und der Fußboden mindestens 50 cm über dem bekaunten 
höchsten Grundwasserstande liegen. 
Durch Ortsgeseh oder Polizeiverordnung können weitergehende Vorschriften 
erlassen werden. 
§ 77. 
Dachwohnungen. 
Dachwohnungen, jedoch mit Ausnahme der als Zubehör der Stockwerke dienen- 
den Näume (5 72 Abs. 8) sind nur in Gebänden von nicht mehr als drei Ge- 
schossen einschließlich des Erdgeschosses zulässig. 
Alle im Dachgeschosse zum dauernden Ausenthalte von Menschen bestimmten 
Räume müssen hinsichtlich der Belichtung und Höhe und der Zugänglichkeit der 
Treppen den Vorschriften der §§ 51, 55 und 72 Absatz 3 entsprechen.
	        
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