1913 119
§ 75.
Lichthöfe, Licht= und Luftschächte, Oberlicht.
Lichthöse in zweistöckigen Gebänden müssen eine Grundfläche von mindestens
8 qm, in mehrstöckigen Gebänden eine solche von mindestens 10 qm bei einer
geringsten Breite von 2 m erhalten und durchweg bis zur Dachfläche mit massiven
Wänden oder verpußten Fachwerkswänden umschlossen werden.
Die bei Anbringung von Oberlicht in den Fußböden herzurichtenden Offnungen
müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung, welche in einer haltbaren Umfriedigung
oder in einer zweckentsprechenden Ummantelung bis zur Dachfläche bestehen kann,
umgeben werden. Die unteren Näume sind gegen das Herabsallen von Verglasungen
zu schüßen.
Bei Lichthöfen, Lichtschächten oder bei Oberlicht muß für einen ausreichenden
Luftwechsel gesorgt sein, falls diese Anlagen oben mit einer Glasdecke oder in
anderer Weise abgeschlossen sind.
§ 76.
Kellerwohnungen.
Alle zum danernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume, welche
zum Teil unter der Erdoberfläche liegen (Kellerwohnungen), müssen so eingerichtet
werden, daß sie gegen Feuchtigkeit geschütt sind und daß ihnen Licht und Luft in
hinreichender Menge zugeführt wird.
Jusbesondere muß die Decke dieser Räume mindestens 1 m über dem an-
stoßenden Gelände und der Fußboden mindestens 50 cm über dem bekaunten
höchsten Grundwasserstande liegen.
Durch Ortsgeseh oder Polizeiverordnung können weitergehende Vorschriften
erlassen werden.
§ 77.
Dachwohnungen.
Dachwohnungen, jedoch mit Ausnahme der als Zubehör der Stockwerke dienen-
den Näume (5 72 Abs. 8) sind nur in Gebänden von nicht mehr als drei Ge-
schossen einschließlich des Erdgeschosses zulässig.
Alle im Dachgeschosse zum dauernden Ausenthalte von Menschen bestimmten
Räume müssen hinsichtlich der Belichtung und Höhe und der Zugänglichkeit der
Treppen den Vorschriften der §§ 51, 55 und 72 Absatz 3 entsprechen.