Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

* 1913 
5 78. 
Kußeres der Gebände. 
Die äußeren Seiten aller Neubauten müssen, soweit sie von der Straße aus 
dauernd sichtbar bleiben, ein ihrer Umgebung angemessenes, gefälliges Außere nach 
Baustoff, Form und Farbe erhalten. Nähere Bestimmungen können durch Orts- 
geseb erlassen werden. 
§ 79. 
Erleichterungen für die Höhenorte und ländliche Ortschaften. 
Für ländliche Ortschaften und Bezirke, in denen klimatische Verhältnisse oder 
die Beschaffung der zum Massivban erforderlichen Materialien ganz besondere 
Schwierigkeiten bereiten, und für vorwiegend Landwirtschaft treibende, höher ge- 
legene Ortschaften mit nicht mehr als 500 Einwohnern gelten folgende erleich- 
ternde Bestimmungen: 
I. Brandmauern aus gebrannten Steinen dürfen auch als mindestens 25 cm 
starke Blendmauern aufgeführt werden; die Ausmanerung der Fache muß 
mit der Verblendung im Verbande erfolgen. Holzwerk ist von der 
Außeenseite mindestens 12 cm entfernt zu halten. 
Fachwerkswände dürfen auch mit Holz ausgestemmt werden, als Außen- 
wände jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie mit Schiefer, Dach- 
stein oder Blechschiefer vollständig bekleidet werden. 
. Falls Umfassungswände von Schennen als Fachwerkswände ausgeführt 
werden, so bedürfen sie einer Ausmauerung der Fache nicht, wenn sie 
mit Schiefer, Blechschiefer oder Dachstein vollständig bekleidet sind und 
die Entsernung von anderen Gebäuden mindesteus 8 m, von der Nach- 
bargrenze mindestens 4 zu beträgt. 
An nen zu errichtenden Gebänden und Anbanten, die auf der Nachbar- 
hreuze errichtet werden, sind nur die Hinterfront und eine Seitenfront 
und zwar regelmäßig die der Wind= und Wetterrichtung abgewandte 
Außenseite als Brandmauer aufguführen. Befindel sich auf dem Nach- 
bargrundstück in einer Eutfernung von weniger als 8 in von der Grenze 
kein Gebäude, oder ist ein in geringerer Entfernung befindliches Ge- 
bäude mit Brandmaner versehen, so kann von der Herstellung einer 
Brandmauer ganz abgesehen werden. 
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