Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 128 
g 84. 
Genehmigungspflichtige Bauten. 
Eine baupolizeiliche Genehmigung ist erforderlich: 
. zur Neuerrichtung von Bauwerken; 
. zur Vornahme einer der in § 25 genannten Hauptreparaturen, sofern 
diese nicht als eine bloße Ernenerung oder Instandsehbung ohne wesent- 
liche Anderung der baulichen Anlage selbst anzusehen ist; 
. zu baulichen Maßnahmen, welche die Wohnbarmachung bisher nicht be- 
wohnter Näume bezwecken. 
baupolizeilichen Genehmigung bedürfen jedoch nicht: 
Baulichkeiten ohne Feuerungsanlage bis zu 16 q0m Grundfläche, die 
mindestens 2 m von der Ortsstraße oder von vorhandenen Gebäuden 
entfernt bleiben; 
YSchuppen, die ohne Grundmanern, ohne Feuerungsanlage und ohne 
Scheidewände im Hohlraume zum vorübergehenden, die Dauer eines 
Jahres voraussichtlich nicht übersteigenden Gebrauch aufgestellt werden 
und von vorhandenen Gebänden mindestens S m und, wenn sie zur 
Lagerung leicht feuerfangender oder schwer zu löschender Gegenstände 
dienen, mindestens 50 m entfernt bleiben; 
Einfriedigungen außerhalb der Ortslagen der Städte und in den Land- 
ortschaften. 
Von der Errichtung der nach vorstehendem Absatze nicht genehmigungspflich- 
tigen Bauten ist der Ortspolizeibehörde und von dieser dem Landratsamte Anzeige 
zu erstatten. 
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S 
*W 
g 66. 
Einreichung der Bauanträge. 
Wer einen Bau ausführen will, hat hiervon der Ortspolizeibehörde mit dem 
Antrage auf Genehmigung Anzeige zu machen und sämtliche zur Beurteilung des 
Bauvorhabeus erforderliche Grundlagen, wie Lageplan, Banzeichnungen, slatische 
Berechnung, Baubeschreibungen und dergl. in doppelter Ausfertigung zu übergeben, 
in Zweifelsfällen auch auf besonderes Anfordern einen Karten= und einen Kataster- 
auszug beizufügen. In den Städten ohne Stadtbauamt und in Landorten mit 
20.
	        
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