** 1913
über 1500 Einwohnern sind Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung in
dreifacher Ausführung einzureichen.
Bei Neubauten von Gebänden sind als erforderliche Unterlagen in allen Fällen
ein vollständiger Grundriß von jedem Geschoß, ein vollständiger Aufriß der Haupt-
seiten und ein Querschnitt mit Darstellung des Dachverbandes beizufügen.
Für besonders wichtige Konstruktionsteile sind auf Verlangen der Baupolizei-
behörde entsprechende Einzelzeichnungen vorzulegen.
Alle Unterlagen sind vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser beziehungsweise
vom ausführenden Unternehmer zu unterschreiben.
Die Zeichnungen dürfen nicht kleiner als im Maßstabe 1:100, die Lagepläne,
welche die Parzellennummer, die Grundstücksgrenzen, die Straße und Baufluchtlinien
genau ausweisen müssen, nicht kleiner als im Maßstabe 11500 dargestellt werden.
In den Vanzeichnungen sind die durchschnittenen Teile mit unterscheidenden
Farben anzulegen und zwar die Mauern aus Bruch= oder gebraunten Steinen rot,
diejenigen aus Luftsteinen gelbbraun, alte stehenbleibende Mauern hellgran, durch-
schnittenes Holzwerk braun, altes Holzwerk dunkelgrau.
Bei Bauten ohne Feuerungsanlage auf dem Lande genügt an Stelle der
Banzeichnung die Vorlegung von Handzeichnungen.
8 66.
Weitere Behandlung des Bauantrags.
Die Ortspolizeibehörde hat den eingereichten Bauantrag nebst den dazu ge-
hörigen Grundlagen zu prüfen.
Nach erfolgter Prüfung ist die Richtigkeit des Lageplans hinsichtlich der
Grenzen und der vorhandenen Bebanungspläne durch den Gemeindevorstand zu
bescheinigen, nötigenfalls nach Besichtigung der Vaustelle und nach Anhörung der
Nachbarn.
Hierauf ist der Bauantrag nebst sämtlichen Grundlagen und den Prüfungs-
bemerkungen dem Landratsamte vorzulegen.
8 87.
Entscheidung auf den Bauantrag.
Das Landratsamt entscheidet nach Lage der Sache entweder sofort oder nach
vorgängiger Prüfung durch den Bezirksbanbeamten oder die zuständige Bankommission.