Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 125 
Wenn Feuerungsanlagen in Frage kommen, ist eine technische Prüfung stets 
erforderlich. 
Bei allen wesentlichen und in die Angen fallenden Bauten in der Residenz 
Rudolstadt ist außerdem die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
Die Baugenehmigung ist auf dem einen Exemplar der Bauzeichnung, welches 
die Ortspolizeibehörde behufs Behändigung an den Bauherrn zurückerhält, urkund- 
lich zu vermerken, die andere Ausfertigung wird bei Bauten in den Städten der 
Polizeibehörde und bei Bauten auf dem Lande dem Stationsgendarmen zur Über- 
wachung des Baues zugestellt und nach erfolgter Abnahme zu den landratsamt- 
lichen Akten zurückgegeben. 
Sofern nach § 385 die Einreichung eines dritten Exemplares vorgeschrieben 
ist, wird dieses mit der Abschrift der Baugenehmigung der Ortspolizeibehörde zur 
Kenntnisnahme und Aufbewahrung zugeferligt. 
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechie Dritter; sie verliert ihre 
Gültigkeit, wenn bis zum Schlusse des auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres 
von ihr nicht Gebrauch gemocht worden ist. 
g 88. 
Ausführung des Baues. 
Vor Erteilung der Genehmigung darf der Bau nicht in Angriff genommen 
werden, soweit nicht dazu eine schriftliche Erlanbnis von der zuständigen Bau- 
polizeibehörde erteilt worden ist. 
8 809. 
Beaufsichtigung 
der Bauausfũhrung und Prüfung der fertigen Bauten. 
Alle genehmigungspflichtigen Bauten unterliegen während ihrer Ausführung 
der Beanssichtigung, nach der Fertigstellung des Rohbaues und nach ihrer Vollendung 
je einer besonderen Prüfung (Abnahme). Bei Bauten von geringerer Bedentung 
ohne Feuerungsanlage kann nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde von der 
Abnahme des Rohbaues abgesehen werden. 
Der Bauherr ist verpflichtet, behufs Vornahme der Abnahme von der Fertig- 
stellung des Rohbaues sowie spätestens 8 Tage vor Benutzung des Gebäudes von
	        
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