120 1913
Außerdem hat der Bauherr zu gewärtigen, daß ein den geseblichen Bestim-
mungen zuwider ausgeführter oder unterlassener Bau zwangsweise auf seine Kosten
abgeändert, entfernt oder ausgeführt wird.
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
Sechster Abschnitt.
Schluß= und Übergangsbestimmungen.
§ 94.
Besichtigungen bestehender Gebäude.
Durch das Ministerium kann auf Kosten der Gemeinden eine baupolizeiliche
Besichtigung der bestehenden Gebände angeordnet werden. Diese wird in Städten,
in denen ein Stadtbauamt besteht, durch leßteres vorgenommen, soust durch die
Ortsbaukommission (5 82), nach Besinden des Landratsamts unter Zuziehung des
Bezirksbaubeamten.
Die Mitglieder der Kommission erhalten außer den gesetlichen Reisekosten ein
Tagegeld von 4 Mark und ein Ubernachtungsgeld von 3 Mark.
Die über die Besichtigung aufgenommenen Verhandlungen sind dem Landrats-
amte zur weiteren Veranlassung einzureichen.
8 96.
Beifreiungen.
Das Ministerium kann in einzelnen dringenden Fällen Befreiungen von den
Vorschriften dieses Gesetzes gewähren.
g 86.
Namen der Straßen und Plätze.
Die Beuennung von Straßen und Plätzen erfolgt durch die Gemeindebehörden.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Laudratsamtes, in der Residenz Rudol-
stadt Unserer Bestätigung.
8 97.
Ansführung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Bestim-
mungen werden von dem Ministerium erlassen.