1913 *
§ 6.
Wird ein Beamter in eine höher besoldete Amtsstellung berufen, so rückt er
in diejenige Gehaltsstuse der neuen Amtsstellung ein, die sein bisheriges Gehalt
um eine Stufe seiner bisherigen Gehaltsklasse übersteigt und steigt nach drei Jahren
in die nächsthöhere Stufe. Würde der Beamte in seiner bisherigen Amtsstellung
vor Ablauf der dreijährigen Frist in eine Stufe aufgerückt sein, deren Gehalt seiner
derzeitigen Besoldung gleichkäme, so tritt er mit diesem Tage in die nächsthöhere
Stuse seiner neuen Besoldung.
Wird ein Beamter aus einer in diesem Gesetze nicht aufgeführten Amtsstellung
oder aus einem anderen Staate übernommen, so unterliegt die Festsetzung des
Gehaltes landesherrlicher Entschließung.
Sind einem Beamten mehrere Staaksämter übertragen, so bezieht derselbe
doch nur das Gehalt desjenigen Staatsamtes, welches das höher besoldete ist.
88.
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Ausscheiden aus dem Amte
und Dienstentlassung, über Stellung zur Disposition und Pensionierung werden
durch dieses Geseb nicht berührt.
§5 9.
Staatsbeamte dürfen Nebengeschäfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Ministeriums übernehmen. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn die
Erfüllung der Amtspflichten durch die libernahme der Nebengeschäfte nicht gefährdet
erscheint und besondere Umstände die Übernahme erwünscht erscheinen lassen.
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
8 10.
Jeder Beamte soll durch das gegenwärtige Geseß um mindestens 8 vom
Hmdert seiner bisherigen Besoldung aufgebessert werden. Wenn eine solche Auf-
besserung für den einzelnen Beamten nicht durch die Besoldungsnachweisung an
sich und auch nicht auf Grund einer Bestimmung der §§ 4, 5 und 6 dieses Ge-
sebes eintritt, so rückt der Beamte mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die
nächsthöhere Stufe der Besoldungsnachweisung auf und steigt aus dieser nach drei
Johren in die nächsthöhere Stufe.
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