Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 147 
Ist eine Dienstwohnung nicht vorhanden und kann nach den örtlichen Ver- 
hältnissen von Bereitstellung einer solchen abgesehen werden, so ist an deren Stelle 
eine Wohnungsentschädigung zu gewähren, deren Höhe vom Ministerium, Abteilung 
für Kirchen= und Schulsachen, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Mietspreise 
festgestellt wird. Lehrerinnen und unverheiratete Lehrer erhalten in jedem Falle 
nur ¾ der hiernach festgesetzten Beträge. 
Bei Berechnung der Höhe des Ruhegehaltes wird der Wert der freien Dienst- 
wohnung mit 15% des Grundgehaltes (§8 2, 3) und der Amtszulage (§ 5) in 
Ansaß gebracht. 
6. 
Die mit der Schulaussicht betrauten Lehrer erhalten eine ruhegehaltsberechtigte 
Amtszulage von jährlich 400 //, wenn ihnen 8 oder mehr Lehrer unterstellt sind, 
andernfalls von jährlich 300 .. Beträgt die Zahl der unterstellten Lehrer mehr 
als 12, so ist die Amtszulage auf 600 zu erhöhen. 
Sind in einer Gemeinde mehrere Rektoren bestellt, so ist es der Gemeinde 
unbenommen, die Amtszulage in gleicher Höhe festzusetzen. 
86. 
Die Gewährung des Grundgehaltes der Volksschullehrer liegt bis zur Höhe 
von 1200 , desjenigen der Volksschullehrerinnen bis zur Höhe von 1000 
den Gemeinden ob. Diese sind auch zur Gewährung der freien Dienstwohnung 
oder der Wohnungsentschädigung, sowie zur Zahlung der Amtszulage (§ 5) ver- 
pflichtet. 
Wenn das mit bestimmten Schulstellen verbundene Geld= oder Natural- 
einkommen (§ 1 Abs. 2) mehr als 1200 ¾ beträgt, so ist dasselbe ganz zur Be- 
streitung der Lehrerbesoldung zu verwenden. 
Im übrigen wird die Besoldung aus der Staatskasse gezahlt. 
Sämtliche Zahlungen sind vierteljährlich im voraus zu bewirken. 
87. 
Widerruflich angestellte Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen erhalten 
ein jährliches Gehalt von 1000 .. Außerdem ist ihnen von der Gemeinde eine 
versügbare Dienstwohnung frei zu überlassen oder beim Mangel einer solchen eine 
Wohnungsentschädigung von jährlich 120 J4 zu gewähren. 
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