Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 15! 
Gesetzlammlung 
ür das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1913. 
Inhalt: ** berressend die Zerschlagung von Grundbes. S. 151 
AXVIII. Gesetz 
vom 3. März 1913, 
betreffend die Zerschlagung von Grundbesitz. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
81. 
Jede Zerschlagung land= oder forstwirtschaftlich genutzten Grundbesites bedarf Genraml- 
der Genehmigung. (6 5.) zungepiuich. 
Diese wird nur dann versagt, wenn die Zerschlagung zum offensichtlichen 
Schaden der Beteiligten gereichen oder die allgemeinen volks= oder landwirtschaft- 
lichen Interessen beeinträchtigen würde. 
§ 2. 
Eine Zerschlagung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor: 
1. wenn Grundstücke von zusammen nicht mehr als 3 ha Flächeninhalt 
vom Eigentümer ohne Mitwirkung einer Person, die den Handel mit 
Grungstücken gewerbsmäßig betreibt (Güterhändler), stückweise veräußert 
werden; 
Ausgegeben in Mudolfladt am 1. April 1913. 
Fa##l. Schwarzb.-- Nudolft. Gesehsammlung I.XXIV. 21
	        
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