Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist nichtig, auch wenn er erst nach dem 
Abschlusse des Verkaufs erfolgt. Gleiches gilt von Vereinbarungen, durch welche 
die Ausübung des Rücktrittsrechts für den Rücktriltsberechtigten abweichend von 
den vorstehenden Bestimmungen erschwert oder eine Strase für den Fall der Aus- 
übung des Rücktritktsrechts versprochen wird. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen sinden auch Amvendung, wenn der Güter- 
händler nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen, oder wenn ein anderer 
für ihn auftritt. 
§ 10. 
Eine Vereinbarung, durch die ein Güterhändler in einem Vertrage der im 
§5 9 erwähnten Art sich den Rücktritt vorbehält, ist nichtig. 
Dies gilt auch, wenn der Güterhändler nicht für sich, sondern alo Vertreter 
eines anderen, oder wenn ein anderer für ihn auftritt. 
8 II. 
Werden land= oder sorstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ganz oder teilweise 
au einen Güterhändler oder durch dessen Vermiktelung an Dritte verkauft, so sind 
binnen einer Frist von zwei Wochen, nachdem sie durch den Verkäufer von dem 
Abschlusse des Vertrags Kenntnis erhalten haben, nach einander zum Vorkaufe 
berechligt: 
die Gemeinde, in deren Bezirk ein solches Grundstück liegt, 
der für die Gemeinde bestehende landwirtschaftliche Darlehnskassen-Verein 
oder eine sonstige ländliche Genossenschaft, welche die wirkschaftliche Hebung 
ihrer Mitglieder erstrebt. 
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf alles Zubehör des Grundstücks. 
Das Vorkanfsrecht wird durch eine Erklärung vor dem Amtsgerichte, in dessen 
Bezirke die verkauften Grundstücke liegen, ausgeübt. Kommen gleichzeitig mehrere 
Amtsgerichte in Frage, so genügt die Erklärung vor einem derselben. Das Amts- 
Hericht hat die Erklärung dem Güterhändler unverzüglich mitzuteilen. 
Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur 
Sicherung des durch die Ansübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Über- 
tragung des Eigentums. 
Im übrigen sinden die Vorschriften der §s§ 504, 505 Abs. 2, 506—508, 
do — 
Vorlauls · 
recht.
	        
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