1913 155
Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist nichtig, auch wenn er erst nach dem
Abschlusse des Verkaufs erfolgt. Gleiches gilt von Vereinbarungen, durch welche
die Ausübung des Rücktrittsrechts für den Rücktriltsberechtigten abweichend von
den vorstehenden Bestimmungen erschwert oder eine Strase für den Fall der Aus-
übung des Rücktritktsrechts versprochen wird.
Die Vorschriften dieses Paragraphen sinden auch Amvendung, wenn der Güter-
händler nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen, oder wenn ein anderer
für ihn auftritt.
§ 10.
Eine Vereinbarung, durch die ein Güterhändler in einem Vertrage der im
§5 9 erwähnten Art sich den Rücktritt vorbehält, ist nichtig.
Dies gilt auch, wenn der Güterhändler nicht für sich, sondern alo Vertreter
eines anderen, oder wenn ein anderer für ihn auftritt.
8 II.
Werden land= oder sorstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ganz oder teilweise
au einen Güterhändler oder durch dessen Vermiktelung an Dritte verkauft, so sind
binnen einer Frist von zwei Wochen, nachdem sie durch den Verkäufer von dem
Abschlusse des Vertrags Kenntnis erhalten haben, nach einander zum Vorkaufe
berechligt:
die Gemeinde, in deren Bezirk ein solches Grundstück liegt,
der für die Gemeinde bestehende landwirtschaftliche Darlehnskassen-Verein
oder eine sonstige ländliche Genossenschaft, welche die wirkschaftliche Hebung
ihrer Mitglieder erstrebt.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf alles Zubehör des Grundstücks.
Das Vorkanfsrecht wird durch eine Erklärung vor dem Amtsgerichte, in dessen
Bezirke die verkauften Grundstücke liegen, ausgeübt. Kommen gleichzeitig mehrere
Amtsgerichte in Frage, so genügt die Erklärung vor einem derselben. Das Amts-
Hericht hat die Erklärung dem Güterhändler unverzüglich mitzuteilen.
Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur
Sicherung des durch die Ansübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Über-
tragung des Eigentums.
Im übrigen sinden die Vorschriften der §s§ 504, 505 Abs. 2, 506—508,
do —
Vorlauls ·
recht.