Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 **r 
LAX. Gesetz 
vom 23. März 1913, 
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die 
während der Finanzperiode 1912 bis 1914 zu erhebende Grund= und 
Gebändesteuer. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Lentenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
81. 
Der durch das Geseh vom 19. Jannar 1872 (Ges.-S. S. 74) festgestellte und 
seitdem für jede Finanzperiode geseblich belassene Prozentsaß für die zu erhebende 
Grund= und Gebäudesteuer, nämlich acht vom Hundert des Reinertrags der steuer- 
pflichtigen Liegenschasten und vier vom Hundert des Nutungswerts der steuer- 
pflichtigen Gebäude, bleibt auch für die Finanzperiode 1912 bis 1914 bestehen. 
Es sollen jedoch 25% dieser Stener für die Finanzperiode außer Hebung 
bleiben. 
82. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführnng dieses Gesehes beauftragt. 
Urkundlich, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. März 1913. 
(L. S) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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