1913 13
Die Polizeibehörde kann die Jugendvorstellungen auf bestimmte Tagesstunden
beschränken. Sie kann auch anordnen, daß die Jugendvorstellungen für den Tag
oder die Woche eine bestimmte Zahl nicht überschreiten dürfen.
Weitergehende Anordnungen der Schulbehörden über den Besuch der Vor-
stellungen durch Schulpflichtige werden hierdurch nicht berührt.
88.
Bilder und sonstige Darstellungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder
die geeignet sind, verrohend zu wirken, dürfen weder in den Jugend= noch in den
übrigen Vorstellungen vorgeführt werden. Von der Vorführung in Ingendvor-
stellungen sind alle Bilder und sonstigen Darstellungen ausgeschlossen, die geeignet
sind, die Einbildungskraft der Kinder in ungünstigem Sinne zu erregen.
§9.
Die Vorschriften des § 8 gelten entsprechend für die Ankündigung von
Vorstellungen jeder Art.
§ 10.
Die Spielpläne für die Iugendvorstellungen sind spätestens zwei Tage vor
dem Beginn unter Angabe des Inhalts jedes Bildes und jeder sonstigen Dar-
stellung, der Fabrikuummer und der Länge der Films, sowie der Uberschrift und
der Zeit der ersten Aufführung bei der Polizeibehörde anzumelden.
Auf deren Verlangen sind vor der öffentlichen Vorstellung nicht öffentliche
Prüfungsvorstellungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu veranstalten.
W 11.
Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, den einzelnen in § 1 bezeichneten
Unternehmungen gegenüber die Einhaltung der in § 10 gegebenen Vorschriften
auch für allgemeine, den Ingendlichen nicht zugängliche Vorstellungen anzuordnen.
* 12.
Bilder oder Teile von Bildern, die von der Polizeibehörde als unzulässig
bezeichnet worden sind, dürfen nicht vorgeführt werden.
§ 13.
Den Polizeibeamten ist der freie Eintritt zu den Vorstellungen jederzeit zu
gestatten.
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