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infektionsanstalten (§ 6 Abs. 2, 3 der Bundesratsbestimmungen vom
16. Juli 1904) Einrichtungen zu treffen, durch die eine Infektion des
Bodens durch Dünger und Spülwasser vermieden wird. Nach der Fort-
schaffung der Streu, des Düngers usw. ist der Boden mindestens an
jedem Reinigungstage einmal nach den für Rampen maßgebenden Vor-
schriften zu reinigen und zu degsinfizieren.
. In den Fällen des & 7 Abs. 2a der Bestimmungen vom 16. Juli
1904 muß die Desinfektion durch gründliches Scheuern mit heißer
Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg Waschsoda in 100 Liter
heißem Wasser), deren Temperatur bei der Anwendung noch wenigstens
50“ Celsius betragen muß, bewirkt werden (vergl. § 5 Zisfer 8 der An-
weisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen, Anlage A der
Ansführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengeset (R. G. Bl.
1912 S. 3).
Als geeignete Desinfektionsapparate 67 Abs. 20b der Bundesrats-
bestimmungen vom 16. Juli 1904) können nur solche Apparate an-
gesehen werden, die eine gründliche und gleichmäßige Benässung der zu
desinsizierenden Flächen gewährleisten.
In den Fällen des § 7 Abs. 25 der Bundesratsbestimmungen vom
16. Juli 1904 sind vor der Desinfektion mit Kresolschwefelsäurelösung
die Reste der zuvor angewandten Sodalösung durch Abspülen mit Wasser
zu entfernen (vergl. § 11 Abs. 1 Ziffer 6 der Anweisung für das
Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen).
In Fällen einer Infektion eines Wagens durch Milzbrand oder Roß
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion sind beim Be-
hinne des Reinigungsverfahrens die Streu, der Dünger, Reste von An-
bindesträngen usw. mit einer dreiprozentigen Kresolschwefelsäurelösung
zu übergießen oder zu bespritzen (vergl. § 5 Ziffer 10 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen).
In den Fällen der Insektion oder des Verdachts der Infektion mit
einer Seuche, ausgenommen Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild-
und Rinderseuche und Noß, kann zur Desinfektion größerer Mengen