Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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NXXVI. Gesetz 
vom 7. Mai 1913 
über Abänderung des Berggesetzes. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Artikel I. 
Der § 2 Abs. 1 des Berggesetes vom 20. März 1894 (Ges.-S. S. 19) 
wird durch folgende Bestimmmg ersetzt: 
„Die Aussuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen 
Ablagerungen — das Schürfen — ist mit Ansnahme der im § I aufgeführten 
Steinkohle, Salze und Salzquellen unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften 
mit der im § 7 gedachten Maßgabe einem Jeden gestattet. Die Aufsuchung und 
Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia= und Bor- 
salze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden 
Salzen und der Salgzquellen steht allein dem Staate zu.“ 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Mutungggesuche auf Steinkohlen, die in der Zeit vom 15. April 1913 bis 
zur Verkündung dieses Gesetzes eingereicht sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 7. Mai 1913. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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