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NXXVI. Gesetz
vom 7. Mai 1913
über Abänderung des Berggesetzes.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Artikel I.
Der § 2 Abs. 1 des Berggesetes vom 20. März 1894 (Ges.-S. S. 19)
wird durch folgende Bestimmmg ersetzt:
„Die Aussuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen
Ablagerungen — das Schürfen — ist mit Ansnahme der im § I aufgeführten
Steinkohle, Salze und Salzquellen unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften
mit der im § 7 gedachten Maßgabe einem Jeden gestattet. Die Aufsuchung und
Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia= und Bor-
salze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden
Salzen und der Salgzquellen steht allein dem Staate zu.“
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Mutungggesuche auf Steinkohlen, die in der Zeit vom 15. April 1913 bis
zur Verkündung dieses Gesetzes eingereicht sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. Mai 1913.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.