Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 188 
B. Anzeigepflicht, weitere Meldungen, Bekanntmachungen. 
83. 
Auf Grund der Anzeige (§§ 1 ff. des Landesseuchengesetzes) hat die Orts- &, 
polizeibehörde die in der Anlage 1 vorgesehene Meldekarle auszufüllen und je * 
Meldekarte an das Landratsamt und den Bezirkophysikus einzusenden. — 
Handelt es sich um eine im Reichsseuchengesebe aufgeführte Krankheit, so hat 
die Mitteilung auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Fernsprecher oder be- 
sonderen Boten) zu erfolgen. Sie ist alsdann aber noch schriftlich unter Be- 
nub#ung der Meldekarten zu bestätigen. 
Die Lieferung der Meldekarten an die Ortspolizeibehörden erfolgt unentgeltlich 
durch die Landratsämter, welche sie vom Ministerium, Abteilung des Junern, zu 
beziehen haben. 
*S 4. 
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so hat die Ortspolizeibehörde des 
bisherigen Aufenthaltsorts der Ortspolizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts un- 
verzüglich Mitleilung zu machen. 
Bei Krankheits oder Todesfällen, die auf Flößen vorkommen, hat die An- 
zeige an die Ortspolizeibehörde der nächsten Anlegestelle zu erfolgen. 
Auf Grund der erstalleten Anzeigen hat das Landratsamt für jede der au- 
zeigepflichtigen Krankheiten eine besondere Liste nach dem beigefügten in 
(Anlage 2) fortlaufend zu führen. & 
86. 
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für die auf Grund der gesetzlichen Be- 
stimmungen die Anzeigepflicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so bleibt 
es dem Ermessen des Landratsamts überlassen, die Anzeigepflicht in öffentliche 
Erinnerung zu bringen. 
§ 7. 
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche die Anzeigepflicht auf Grund 
der gesetlichen Bestimmungen nicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so hat 
die Ortspolizeibehörde dem Landratsamt Anzeige zu erstatten. 
28“
	        
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