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B. Anzeigepflicht, weitere Meldungen, Bekanntmachungen.
83.
Auf Grund der Anzeige (§§ 1 ff. des Landesseuchengesetzes) hat die Orts- &,
polizeibehörde die in der Anlage 1 vorgesehene Meldekarle auszufüllen und je *
Meldekarte an das Landratsamt und den Bezirkophysikus einzusenden. —
Handelt es sich um eine im Reichsseuchengesebe aufgeführte Krankheit, so hat
die Mitteilung auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Fernsprecher oder be-
sonderen Boten) zu erfolgen. Sie ist alsdann aber noch schriftlich unter Be-
nub#ung der Meldekarten zu bestätigen.
Die Lieferung der Meldekarten an die Ortspolizeibehörden erfolgt unentgeltlich
durch die Landratsämter, welche sie vom Ministerium, Abteilung des Junern, zu
beziehen haben.
*S 4.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so hat die Ortspolizeibehörde des
bisherigen Aufenthaltsorts der Ortspolizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts un-
verzüglich Mitleilung zu machen.
Bei Krankheits oder Todesfällen, die auf Flößen vorkommen, hat die An-
zeige an die Ortspolizeibehörde der nächsten Anlegestelle zu erfolgen.
Auf Grund der erstalleten Anzeigen hat das Landratsamt für jede der au-
zeigepflichtigen Krankheiten eine besondere Liste nach dem beigefügten in
(Anlage 2) fortlaufend zu führen. &
86.
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für die auf Grund der gesetzlichen Be-
stimmungen die Anzeigepflicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so bleibt
es dem Ermessen des Landratsamts überlassen, die Anzeigepflicht in öffentliche
Erinnerung zu bringen.
§ 7.
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche die Anzeigepflicht auf Grund
der gesetlichen Bestimmungen nicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so hat
die Ortspolizeibehörde dem Landratsamt Anzeige zu erstatten.
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