184 1913
C. Ermittelung der Krankheit, weiter „Meldungen und Feststellung.
der Krank
8.
Der Bezirksphysikus hat auf jede erste Auzeige eines in dem §& 5 des Landes-
seuchengesetzes genannten K lles unverzüglich an
Ort und Stelle die rsorderlichen Ermittelungen über die Art, den Stand und
die Ursache der Krankheit vorzunehmen und bei Milzbrand und Notz in jedem
Falle, bei den übrigen Krankheiten, wenn es nach Lage des Falles erforderlich ist,
eine bakteriologische Untersuchung zu veranlassen.
In größeren Ortschaften, in denen die Seuche bereits festgestellt ist, müssen
die vorstehend bezeichneten Ermittelungen und Feststellungen auch dann geschehen,
wenn die Enisernungen, in denen neue Krankheitsfälle sich ereignen, von den alten
Fällen so groß oder die örtlichen Bedingungen ihrer Entstehung so verschieden
sind, daß die Sachlage nicht viel anders ist, als wenn die Krankheit in zwei ver-
schiedenen, einander naheliegenden Ortschaften ausbricht.
. 9.
Der Bezirksphysikus hat, bevor er seine Ermittelungen vornimmt, feslzustellen,
ob der Kranke sich in ärztlicher Behandlung besindet, und, wenn dies der Fall,
und es nötig und möglich ist, den behandeluden Arzt von seiner Absicht, den
Kranken aufzusuchen, so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß dieser sich spätestens
gleichzeitig mit dem Bezirksphysikus in der Wohnung des Kranken einzufinden
vermag. Auch hat er den behandeluden Arzt, soweit dieser es wünscht, zu den
Untersuchungen, die zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlich sind,
namentlich auch zu einer etwa erforderlichen Leichenöffuung, rechtzeitig vorher ein-
zuladen.
In Fällen von Milzbrand und Rotz hat der Bezirksphysikus die Ermitte-
lungen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Bezirkstierarzt vorzunehmen.
8 10.
Bei den im § 1 des Reichsseuchengeseßes aufgeführten Krankheiten sowie bei
Kindbettsieber (Verdacht, Erkrankungs= und Todesfall) sind die Ermittelungen in
der Regel bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen.