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8 lI.
Die bakteriologischen Untersuchungen werden vom bakteriologischen Institut
für Thüringen in Jena kostenlos ausgeführt. Die Gefäße zur Aufnahme der
Untersuchungsobjekte werden bis auf weiteres in den Apotheken vorrätig gehalten
und unentgeltlich an die Arzte abgegeben. Abdrücke der Amveisungen zur Cut-
nahme und Versendung der einzelnen Untersuchungsobjekte sind den Gefäßen beigegeben.
812.
über die Feststellung oder den Verdacht des Ausbruchs einer der im § 1 des
Reichsseuchengesetzes bezeichueten Krankheiten hat das Landratsamt sofort und auf
dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Telephon oder Eilboten) Meldung an das
Ministerium, Abteilung des Innern, und telegraphisch an das Kaiserliche Gesund-
heitsamt zu Berlin NW. 239, Klopstockstraße 18 (5 42 des Reichsseuchengesebes)
zu erstatten.
Bezüglich der Pockenstatistik ist die Ministerial-Bekauntmachung vom 22. De-
zember 1904 (Ges.-S. S. 220 ff.) und bezüglich der Milzbrandstatistik die an die
Landratsämter erlassene Verfügung des Ministeriums, Abteilung des Innern, vom
8. Jannar 1910 — A. 5026 — zu baachten.
818.
Die Landratsämter haben für die im Reichsseuchengeseß genannten
Krankheiten
n) bei Lepra jeden weiteren Fall,
b) bei Pest und Cholera täglich Übersichten über die weiteren Erkrankungs-
und Todesfälle,
J/) bei Pest, Cholera, Gelbsieber und Pocken wöchentlich eine Nachweisung
über den Verlauf der Seuche
nach dem Muster R. G. Bl. 1900 S. 869, 1904 S. 91, 1908 S. 120, dem
Kaiserlichen Gesundheiksamte mitzuteilen. Die täglichen Übersichten sind auf
kürzestem Wege zu übermitteln. Die Wochenübersichten sind so zeitig abzusenden,
daß sie bis Montag Mittag im Gesundheitsamte eingehen.
Die gleichen Mitteilungen sind dem Ministerium, Abteilung des Innern,
einzureichen. Dieses gibt für Lepra dem Kaiserlichen Gesundheitsamt bis zum 1. Fe-
bruar des nächstfolgenden Jahres über die im verflossenen Kalenderjahre eingetretene
Zu= und Abnahme der Krankheitsfälle Nachricht (N. G. Bl. 1904, S. 1209 Ziffer 9).