152 1913
Staatsvertrag
zwischen dem Königreiche Preußen und dem Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt
wegen anderweitiger Regelung der Ubertragung von Auseinandersehungsgeschäften
auf die Königlich Preußischen Anseinandersehungsbehörden.
Nachdem für wünschenswert erachtet worden ist, diejenigen Aufgaben, welche
durch den zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt über die Bearbeitung
von Anseinandersetzungsgeschästen im Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt am
10. Dezember 1855 unterzeichneten Vertrag den preußischen Behörden übertragen
worden sind, zu erweitern und hinsichtlich des Kostenwesens einige Anderungen
vorzunehmen, haben die zur Vereinbarung der dieserhalb erforderlichen Bestim-
mungen bestellten Kommissare, nämlich
für das Königreich Preußen
der Geheime Oberregierungsrat Julius Pelper,
der Geheime Legationsrat Dr. Paul Eckardt und
der Regierungsrat Ir. Haus Meydenbauer,
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
der Regierungsrat Albert Bock
folgenden Vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
1. Die Leitung:
a) der Grundstückszusammenlegungen, der Gemeinheitsteilungen und der
Aufhebung von Dienstbarkeiten,
b) der Ablösung von Reallasten;
2. die Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften:
a) aus den zu einer Zusammenlegung heraungezogenen Grundstücken während
der Douer eines Zusammenlegungsverfahrens,
b) anßerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern dies im einzelnen
Falle nicht durch inländische Behörden geschehen kann,
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Fürsten-