1913 L
tume Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die umliegenden preußischen Landes-
teile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zurzeit die Königliche General-
kommission in Merseburg und das Oberlandeskulturgericht in Berlin, sowie in
den dazu geeigneten Fällen durch das Reichsgericht in Leipzig erfolgen.
Grundstückszusammenlegungen, die lediglich die Schaffung von Bangelände
bezwecken, können im einzelnen Falle durch Behörden des Fürstentums vor-
genommen werden.
Artikel 2.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in den im
Artikel 1 bezeichneten Geschäften dieselben Befuguisse haben, welche ihnen in ähn-
lichen preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind.
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die im Artikel 1
bezeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren Beamte ausschließlich die
preußischen Gesebe und Verordnungen.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auscinandersetzungsbehörden haben dem Fürstlichen
Ministerium auf Verlangen über die Lage der einzelnen Angelegenheiten jederzeit
Auskunft zu geben.
Soweit durch die Erledigung der im Artikel 1 bezeichneten Geschäfte landes-
polizeiliche Interessen oder öffentliche Interessen der Gemeinden betrofsen werden,
haben sich die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden mit den zustän-
digen Fürstlich Schwarzburgischen Verwaltungsbehörden, erforderlichenfalls mit dem
Fürstlichen Ministerium, unmittelbar ins Einvernehmen zu sepen.
Weisungen, die das Fürstliche Ministerium zur Wahrung der vorbezeichneten
Interessen für erforderlich erachtet, werden durch Vermittelung des Königlich
Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilt.
Artikel 4.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstentume Schwarz-
burg-Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zugrunde gelegt werden.
Etwa beabsichtigte Auderungen und Ergänzungen der nach Artikel 1 in Betracht
kommenden Gesegebung sind vor der Vorlage des Gesepentwurfs an den Landtag
des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt mit der Generalkommission in Merse-
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