* 1913
burg in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die richterlichen Entscheidungen der
Königlich Preußischen Behörden ergehen unter der Formel:
In Gemäßzheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt ab-
geschlossenen Staatsvertrags vom " April 1912.
Artikel 5.
Der Preußische Staat erhält für die ihm aus der Erfüllung dieses Ver-
trags durch die Zusammenlegung von Grundstücken entstehenden Kosten eine ein-
malige Pauschvergütung von 60 (sechzig) “ für jedes Hektar der in Bearbeitung.
genommenen Fläche. Soweit eine Zusammenlegung lediglich zur Schaffung von
Baugelände erfolgt, und nicht etwa die Zusammenlegung durch Behörden des
Fürstentums vorgenommen wird (Artikel 1 Abs. 2), ist ein erhöhter Pauschsatz
mit dem Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren. Bei der ohne gleichzeitige Zu-
sammenlegung der belasteten Grundstücke erfolgenden Ablösung von Dienstbarkeiten
werden durch die Auseinandersebungsbehörde Pauschsäte nach Maßgabe der für
Nebengeschäfte der Auseinandersepungsbehörden im Königreiche Preußen geltenden
Kostenvorschristen bemessen und von den BMeleiligten bei Beendigung des Ver-
sahrens eingezogen. Das Gleiche gilt für die Ablösung von Reallasten sowie für
die Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften außerhalb eines Zu-
sammenlegungsverfahrens; für die Bildung von Waldgenossenschaften und die
Neueinrichtung bestehender Waldgenossenschaften ans den zu einer Zusammenlegung
herangezogenen Grundstücken während der Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens
werden besondere Kosten nicht erhoben.
Die nach Absatz 1 für die Zusammenlegung von Grundstücken zu zahlende
Pauschvergütung ist, vorbehaltlich endgültiger Regelung nach Schluß des Ver-
fahreus, vorschußweise in gleichen nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens
bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens
wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1 mit seiner Leitung betranten
Königlich Preußischen Generalkommission angegeben.
Vor Beginn des förmlichen Verfahrens hat die Generalkommission mit dem
Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren, welchen Teil dieser Pauschvergütung die
Beteiligten zu tragen haben. Dieser Anteil wird von ihnen durch die Aus-
einandersetzungsbehörde eingezogen; der hierdurch nicht gedeckte Teil der Pausch=