Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

* 1913 
burg in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die richterlichen Entscheidungen der 
Königlich Preußischen Behörden ergehen unter der Formel: 
In Gemäßzheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt ab- 
geschlossenen Staatsvertrags vom " April 1912. 
Artikel 5. 
Der Preußische Staat erhält für die ihm aus der Erfüllung dieses Ver- 
trags durch die Zusammenlegung von Grundstücken entstehenden Kosten eine ein- 
malige Pauschvergütung von 60 (sechzig) “ für jedes Hektar der in Bearbeitung. 
genommenen Fläche. Soweit eine Zusammenlegung lediglich zur Schaffung von 
Baugelände erfolgt, und nicht etwa die Zusammenlegung durch Behörden des 
Fürstentums vorgenommen wird (Artikel 1 Abs. 2), ist ein erhöhter Pauschsatz 
mit dem Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren. Bei der ohne gleichzeitige Zu- 
sammenlegung der belasteten Grundstücke erfolgenden Ablösung von Dienstbarkeiten 
werden durch die Auseinandersebungsbehörde Pauschsäte nach Maßgabe der für 
Nebengeschäfte der Auseinandersepungsbehörden im Königreiche Preußen geltenden 
Kostenvorschristen bemessen und von den BMeleiligten bei Beendigung des Ver- 
sahrens eingezogen. Das Gleiche gilt für die Ablösung von Reallasten sowie für 
die Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften außerhalb eines Zu- 
sammenlegungsverfahrens; für die Bildung von Waldgenossenschaften und die 
Neueinrichtung bestehender Waldgenossenschaften ans den zu einer Zusammenlegung 
herangezogenen Grundstücken während der Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens 
werden besondere Kosten nicht erhoben. 
Die nach Absatz 1 für die Zusammenlegung von Grundstücken zu zahlende 
Pauschvergütung ist, vorbehaltlich endgültiger Regelung nach Schluß des Ver- 
fahreus, vorschußweise in gleichen nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens 
bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens 
wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1 mit seiner Leitung betranten 
Königlich Preußischen Generalkommission angegeben. 
Vor Beginn des förmlichen Verfahrens hat die Generalkommission mit dem 
Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren, welchen Teil dieser Pauschvergütung die 
Beteiligten zu tragen haben. Dieser Anteil wird von ihnen durch die Aus- 
einandersetzungsbehörde eingezogen; der hierdurch nicht gedeckte Teil der Pausch=
	        
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