106 1913
Mit diesem Zeilpunkte tritt der Vertrag vom 10. Dezember 1855
außer Kraft.
Die Kündigung des gegemwärtigen Verlrags ist nicht vor dem Ablaufe von
15 Jahren zulässig. Von da ab kann jeder der vertragschließenden Teile nach
einjähriger Kündigung vom Vertrage zurücktreten.
Sobald die Kündigung dieses Vertrags erfolgt ist, dürfen Anträge auf Grund-
stückszusammenlegungen von den Königlich Preußischen Auseinandersezungsbehörden
nicht mehr angenommen werden. Die bereits anhängig gewordenen Zusammen=
legungen der Grundstücke und die damit verbundenen Hutablösungen sind nach
den Bestimmungen dieses Vertrags durch die prenßischen Behörden zu Ende
zu führen.
Artikel 11.
Falls eine ÄAnderung der Organisation oder der Zuständigkeit der Königlich
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im Kostenwesen eintreten und sich
hierdurch eine Anderung von Bestimmungen dieses Staatsvertrags oder dessen Er-
gänzung als nötig erweisen sollte, erfolgt diese durch Vereinbarung zwischen den
beiderseitigen Staatsministerien. Jedoch kaun auf diesem Wege weder eine Er-
höhung der im Artikel 5 bestimmten Pauschvergütungen noch eine Beschränkung
des Umfangs der Kosten, welche nach Artikel 6 als durch die Pauschvergütung
ersetzt zu gelten haben, stattsinden. Die Vereinbarung ist in derselben Weise be-
kannt zu machen, wie der Staatsvertrag.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Bertrag unter-
zeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
Berlin, den 10. April 1912. Rudolstadt, den 6. April 1912.
Julius Pelber. (L. S.) (L. S.) Albert Bock.
Paul Eckardt. (L. S.)
Hans Meydenbauer. (L. S.)