202 1913
Artikel 2.
Der § 4 erhält folgende Fassung:
„Wählbar zum Abgcordneten ist jeder Wähler (§ 1), der dem Fürsten-
tum seit mindestens einem Jahre angehört, sofern er nicht durch die Be-
stimmungen im § 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.“
Artikel 3.
Das gegenwärtige Geseßz tritt bei der ersten nach dessen Verkündung statt-
sindenden Neuwahl des Landtags in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Jusiegel.
So geschehen
Schwarzburg, den 28. Juni 1913.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.
LAXXII. Ministerial-Verordnung
vom 28. Juni 1913
wegen Besichtigung der Drogen= und ähnlichen Handlungen.
Unter Aufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. März 1896,
betressend Vorschriften über Besichtigung der Drogen= und ähnlichen Handlungen
(Ges.-S. S. 37), wird verordnet, was folgt:
81.
Verlaufsstellen, in denen Arzneimittel, Drogen, Gifte oder giftige Farben
feilgehalten werden, sind nebst den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen sowie
dem Geschäftszimmer des Inhabers der Handlung unvermuteten Besichtigungen zu
unterziehen. 6
Wenigstens einmal jährlich, nach Bedarf aber auch häusiger, sind zu besichtigen
alle Handlungen, in denen die genannten Waren allein oder vorzugsweise feilge-