Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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7. In der nach dem Zuschauerraume gelegenen Wand dürfen für jeden vor- 
handenen Lichtbilderapparat uur ein Schauloch und eine Ösfnung für den Licht- 
kegel angebracht werden. Die Ösfnungen dürfen höchstens 10.15 cm groß sein 
und sind mit einer 5 mmm starken nicht herausnehmbaren Glasscheibe dicht zu 
schließen. 
Wird die Lichtkegelössuung der Wand oder ein davor angebrachter, bis zu 
dem Objektiv reichender Eisenblechtrichter durch das Objektiv rauchdicht verschlossen, 
so kann auf den Glasscheibenabschluß verzichtet werden. 
Schaulöcher und Lichtkegelössunngen müssen Eisenblechschieber oder -Klappen 
von mindestens 2 mm Stärke erhalten, welche im Fall eines Brandes im Apparat- 
raum die Sssfnungen selbsttätig rauchdicht abschließen. Außerdem müssen die Öfs- 
nungen vom Apparatraum aus, wie auch von einer geeigneten Stelle außerhalb 
desselben durch Metallschieber oder -Klappen leicht und sicher verschlossen werden 
können. 
8. Für die im Apparatraum beschäftigten Personen muß ein sicherer Rück- 
zugsweg vorhanden sein. Erhöht liegende Apparaträume und Podeste im Apparat- 
raum müssen eine mit Geländer versehene Zugangstreppe von mindestens 65 cm 
Breite und einem Steigungsverhältnis von höchsteuns 1:1 erhalten. 
II. Innere Einrichtung des Apparatraums. 
9. Bei den Apparaten ist als Lichtauelle elektrisches Bogenlicht zu verwenden 
oder, falls kein elektrischer Strom zur Verfügug steht, Gas-Kalk-Licht. 
Ather-, Benzin= oder Gasolin-Kalklicht darf nur dann benuht werden, wenn 
weder elektrischer Strom noch Leuchtgas vorhanden ist. — Die Lichtauelle muß 
vom Platze des Bedienungsmannes aus leicht ein= und ausgeschaltet werden 
können. 
10. Bei den elektrischen Anlagen sind die „Vorschriften des Verbandes Dent- 
scher Elektrotechniker“ zu besolgen. Uber die vorschriftsmäßige Herstellung ist 
Kalulicht. 
rechtzeitig vor der Eröffnung des Betriebes ein von einem anerkannten Sachver- 
ständigen ausgestelltes Zeugnis beizubringen. 
Ein ebensolches Zeugnis ist alljährlich darüber beizubringen, daß sich die ge- 
samte elektrische Anlage noch in vorschriftsmäßigem Zustande befindet. 
11. Bei Verwendung von Kalllicht dürsen nur entweder sogenannte Sicher- 
heitslampen, bei denen sich das Gasgemenge erst im Augenblicke des Austritts kurz
	        
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