206 1913
2. Im §5 15 ist der Text unter II zu ersetzen durch:
11 Die Adresse der für Schisse in See bestimmten Seetelegramme muß
möglichst vollständig sein; sie hat zu enthalten
a) bei Semaphortelegrammen:
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen,
2. den Namen des Schisses mit Angabe der Nationalität und, im Falle
von Namenogleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Inter-
nationalen Signalbuche,
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten ausgeführt ist;
b) bei Funkentelegrammen:
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit ctwaigen ergänzenden
Zusäßen,
den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen
Verzeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht,
den Namen der Küstenstationen, wie er in dem Internationalen Ver-
zeichnisse der Funkentelegraphenstationen steht.
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch
eine Angabe über die vom Schifse befahrene Strecke ersetzt werden, die
nach Abgangs= und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleich-
wertigen Vermerk ausgedrückt wird.
3. Im § 15 unter 1V ist hinter „Ursprungsanstalt“ einzuschalten:
oder der Ursprungsbordstation.
Hinter „befördert hat“ ist stalt des Kommas ein Semikolon zu seben
und der folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zu ersetzen durch:
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küsten-
station desselben Landes oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortele=
hrammen über eine beliebige Semaphorstation befördert werden.
4. Im §.15 ist der Text unter V zu ersetzen durch:
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb
der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Be-
stimmung bei Semaphortelegrammen nicht bis zum Morgen des 29. Tages
und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen des 8. Tages zugeführt
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