1913 209
Gesetzslammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
17. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Gesel. belressend die weitere Ubänderung des Einkommensteuergesetes vom 31. Moi
S. 209.
& XXXIV. Gesetz
vom 28. Juni 1913,
betreffend die weitere Abänderung des Einkommenstenergesetzes
vom 31. Mai 1902.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg
haben auf Antrag Unseres Ministeriums unter Zustimmung des Landtags einen
Teil der Bestimmungen des Einkommenstenergesepes vom 31. Mai 1902 (Ges.-S.
S. 41) abzuändern beschlossen und verordnen demgemäß, was folgt:
Artikel 1.
a) Vom § 2 Ziffer n erhält der eingeklammerte Teil folgenden Wortlaut:
„G 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1900
— N. G. Bl. S. 332 —).“
) § 2 Zisser 3 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt
„3., diejenigen Ausländer, die im Fürstentume einen Wohnsitz oder
wesentlichen Aufenthalt haben.“
J) Der § 2 Zisser 4c fällt fort, 4 wird c, erhält als Zusaß die Worte:
„und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Per-
sonen beschränkt ist“.
und als Ziffer 5 und 6 wird angefügt:
Ausgegeben in Ruvolfladt am 18. Juli 1918.
Fart. Schwarzb.-Rudolft. Geseylammlung I.XXIV.